Top News zum Transportrecht: Ihre Hotelrechnung bitte?! – Nicht zulässig, sagt die EU-Kommission

Die Rechtslage nach dem Urteil des EuGH zur Lenk- und Ruhezeitenverordnung

Im Dezember 2017 hat der EuGH klargestellt, dass Lkw-Fahrer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden – anders als die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden – nicht im Fahrzeug verbringen dürfen. Aufgrund dieser Entscheidung hat sich in den EU-Mitgliedstaaten bedauerlicherweise eine rege Strafenpraxis entwickelt. Dabei schießen die Behörden nicht selten über das Ziel hinaus. Leidtragende dieser rechtswidrigen Praxis sind schlussendlich LKW-Fahrer und Transportunternehmer. Zu diesem Missstand gibt es nun endlich eine klarstellende Absage der EU-Kommission.
Umsetzung in den Mitgliedsstaaten
Auf der Grundlage des erwähnten EuGH-Urteils kam es in den Mitgliedsstaaten zunächst zu verstärkten Polizeikontrollen von Lkw-Parkplätzen an Wochenenden. Dabei „auf frischer Tat ertappte“ Fahrer erhielten Verwaltungsstrafen. Dies genügte manchen Behörden offenbar noch nicht: sie verlangten sogar bei normalen Straßenkontrollen während der Lenkzeit einen Nachweis, dass der Fahrer die letzte regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in einer Unterkunft verbracht hatte, etwa durch Vorlage einer Hotelrechnung für das vergangene Wochenende. Konnte er diesen nicht liefern, so wurde er für einen Verstoß gegen das Verbot bestraft. Was aber, wenn der Fahrer am Wochenende vor der Kontrolle zu Hause war oder sonst eine Übernachtungsmöglichkeit hatte, für die er nichts bezahlen musste? Auch in solchen Fällen wurden – trotz rechtmäßigen Verhaltens des Fahrers!– nach dieser Behördenpraxis Strafen verhängt.
EU-Kommission: keine Strafbarkeit bei Straßenkontrollen!
Die EU-Kommission hat nun klargestellt, dass kein Fahrer verpflichtet ist, Hotelrechnungen oder sonstige Dokumente als Beweismittel mit sich zu führen und bei einer Kontrolle vorzuweisen. Eine Strafbarkeit ist nämlich nur dann gegeben, wenn der Fahrer vom Kontrollorgan beim Verbringen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug angetroffen wird. In allen übrigen Fällen hat die Bestrafung keine gesetzliche Grundlage und ist daher unzulässig. Nach Ansicht der Kommission zählt Art 36 der „Tachografen-Verordnung“ abschließend auf, welche Dokumente der Fahrer mit sich führen und jederzeit bei Kontrollen vorlegen können muss. Beweismittel für die Einhaltung der Ruhezeit außerhalb des Fahrzeugs sind darin nicht genannt, daher muss der Fahrer sie auch nicht mitführen und darf für ihr Fehlen nicht bestraft werden.
Erhält Ihr Fahrer eine Verwaltungsstrafe für einen Verstoß gegen das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, so sollten Sie genau prüfen, wann und unter welchen Umständen die Kontrolle stattgefunden hat. Falls der Fahrer nicht während seiner Ruhezeit vom Kontrollorgan im Fahrzeug angetroffen wurde, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Bestrafung unzulässig ist und wirksam bekämpft werden kann. Ob rechtswidrig verhängte und bereits bezahlte Geldstrafen erfolgreich zurückgefordert werden können, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt von der Rechtslage im betreffenden Mitgliedsstaat ab.

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RA Dr. Dominik Schärmer
Mag. Eva Veronika Dick