Gefahrguttransport – ADR 2019 Welche Neuerungen kommen auf Sie zu?

Seit 1.1.2019 ist das ADR 2019 in Kraft und bringt zahlreiche Änderungen mit sich. Das ADR (Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) steht für das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, welches alle 2 Jahre abgeändert und angepasst wird. Die wichtigsten Änderungen des komplexen Gefahrgut-Regelwerks haben wir für Sie zusammengefasst.

12 neue UN-Nummern für Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten

Bisher wurden gefährliche Güter in Geräten oder Maschinen unter dem Sammeleintrag UN-3363 im europäischen Landverkehr freigestellt. Mit dem ADR 2019 werden die UN-Nummern 3537-3548 eingeführt, die an verschiedenste Gefahrstoffe in Geräten und Maschinen anknüpfen. Unter dem Begriff Gegenstand fallen Maschinen, Geräte oder andere Einrichtungen, die gefährliche Güter oder Rückstände davon enthalten. Die gefährlichen Güter müssen fester Bestandteil des Gegenstandes, für die Funktion des Gegenstands notwendig und dürfen darüber hinaus für Beförderungszwecke nicht entfernbar sein.
Zu diesen 12 neuen UN-Nummern werden auch neue Verpackungsanweisungen (P006), Gefahrzettel Regelungen (Kapitel 5.2) und Sondervorschriften, wie insbesondere SV 673 eingeführt. Die Freistellung für UN-Nummer 3363 „gefährliche Güter in Maschinen“ bzw. „in Geräten“ ist nur noch dann möglich, wenn die gefährlichen Stoffe unterhalb der in der Tabelle A Spalte (7a) festgelegten Mengengrenzen für „ begrenzte Mengen“ liegen. Außerdem müssen die gefährlichen Güter zusätzlich verpackt werden, wenn diese nicht ausreichend durch den Gegenstand geschützt sind.

Begriffsvereinheitlichung

Die Schlüsselbegriffe „ Gefahr“ und „Risiko“ werden im ADR 2019 konsequenter einheitlich verwendet. Dies soll vor allem der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit des Übereinkommens dienen.

Lithiumbatterien

Das ADR 2019 beinhaltet zahlreiche Neuerungen in Bezug auf Lithiumbatterien, vor allem defekte oder beschädigte. Aufgrund der enorm steigenden Anzahl von Transporten beschädigter Lithiumbatterien wurden neue, standardisierte Verpackungsanweisungen für solche Transporte entwickelt um den Aufwand für Einzelzulassungen möglichst gering zu halten. Verpackungen die für den Transport solcher Batterien eingesetzt werden, müssen nun besondere Anforderungen erfüllen und unterliegen zudem einer Prüfung durch die zuständige Behörde.

Sondervorschriften

Unter anderem wurden folgende Sondervorschriften aktualisiert oder neu eingeführt:

SV 188 zur Erleichterung der Beförderung von Lithium Batterien
SV 363 zur Beförderung von Maschinen
SV 307 und SV 193 für Düngemittel
SV 301 für Maschinen und Geräte mit geringen Mengen an Gefahrgut
SV 387 für die Klassifizierung von Lithiumbatterien
SV 389 für Güterbeförderungseinheiten als Energieträger mit Lithium Batterien
SV 670 für Lithiumbatterien in Geräten von privaten Haushalten

Zusammenfassung der Vorschriften zur Temperaturkontrolle

Der neu eingeführte Abschnitt 7.1.7 fasst die allgemeinen Vorschriften und Sondervorschriften für die Temperaturkontrolle zusammen. Diese Vorschriften waren bisher auf mehrere Abschnitte verteilt und daher unübersichtlich.

Einstufung ätzender Stoffe der Klasse 8 angepasst an GHS/CLP

Die Klassifizierung und Zuordnung zur passenden Verpackungsgruppe wird für ätzende Gemische durch das ADR 2019 vereinfacht. Dies wird in Anlehnung an das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS/CLP) geschafft. Demnach werden zur Einstufung Testdaten verwendet, sofern solche vorliegen. Liegen keine Testdaten vor so wird ein Gemisch nach den Übertragungsgrundsätzen, die aus dem GHS stammen, eingestuft. Hierzu müssen vergleichbare Gemische vorliegen. Liegen weder Testergebnisse noch vergleichbare Gemische vor, so muss die Einstufung selbst berechnet werden. Bei der Berechnungsmethode gibt es jedoch nach wie vor gewisse Unterschiede zwischen GHS/CLP und dem Gefahrgutrecht. Zu beachten ist, dass die oben genannten Methoden nur für das Einstufungskriterium „hautätzend“ gelten.

Gefahrgutbeauftragter

Bisher mussten Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter lediglich als Absender beteiligt sind, keinen Gefahrgutbeauftragten ernennen. Mit dem ADR 2019 trifft auch den Absender die Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten, jedoch ist eine solche Bestellung durch die Übergangsvorschrift 1.6.1.44 erst ab 1.1.2023 zwingend.

Angaben im Beförderungspapier

Sofern bestimmte Mengengrenzen pro Beförderungseinheit nicht überschritten werden, können gemäß 1.1.3.6 Erleichterungen in Anspruch genommen werden. Im Falle einer solchen Erleichterung können auch Fahrer ohne Gefahrgutfahrer-Ausbildung eingesetzt werden. Wer diese Erleichterung in Anspruch nehmen will muss nun die Punktezahl je Beförderungskategorie im Beförderungspapier eintragen. Ohne diese Angaben ist das Beförderungspapier künftig nicht komplett, was eine Ordnungswidrigkeit zur Folge hat.

Übergangsfrist

Die Änderungen des ADR 2019 sind mit 1.1.2019 in Kraft getreten, jedoch darf das ADR 2017 aufgrund der Übergangsfrist bis zum 30.6.2019 weiterhin verwendet werden.

Haben Sie Fragen? Unsere Experten stehen Ihnen zur Verfügung:
RA Dr. Dominik Schärmer
Alexej Miskovez, juristischer Mitarbeiter mit Schwerpunkt Gefahrguttransporte


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