Stragü 05/2018, Dr. Schärmer – Urteil zu innerbetrieblichen Kontrollsystemen

Ein aktuelles Urteil zum innerbetrieblichen Kontrollsystem ist für Rechtsanwalt Dr. Dominik Schärmer „wie ein Faustschlag ins Gesicht des Transporteurs“.

Der Verwaltungsgerichtshof als Höchstgericht hat in einem brandaktuellen Beschluss gegen den Transporteur entschieden, obwohl ein renommierter gerichtlich beeideter Sachverständiger aus dem Transportwesen ein funktionierendes innerbetriebliches Kontrollsystem festgestellt hat (Verwaltungsgerichtshof RA 2017/03/0092 – 5). Der Gesetzgeber muss dringend eine praxisgerechte Rechtslage schaffen!

AUSGANGSLAGE

In einem Verwaltungsstrafverfahren zum GGBG haben wir das innerbetriebliche Kontrollsystem eines Transportunternehmens auf den Prüfstand gestellt. Wir wollten vom Höchstgericht wissen, ob die Maßnahmen im Transportunternehmen für ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem ausreichen und haben im Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten eines zertifizierten Sachverständigen aus dem Transportwesen eingeholt. Dieses Gutachten haben wir im Verfahren vorgelegt und wollten damit den Nachweis erbringen, dass die Bestrafung völlig zu Unrecht erfolgt und das Kontrollsystem des Transporteurs die in der Branche zu erwartenden Standards erfüllt. Der verantwortliche Beauftragte des von uns vertretenen Transportunternehmens wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wegen diversen Übertretungen der ADR- und Gefahrgutbeförderungsbestimmungen bestraft. Es wurde dem Beschuldigten  vorgeworfen, dass die Kanister aus Kunststoff ohne jegliche Sicherung im Laderaum des Lkw transportiert wurden und die erforderlichen Beförderungspapiere nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurden.

ADR/GEFAHRGUT

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und wir haben im Rahmen dieser Verhandlung ausführlich auf den Inhalt des von uns eingeholten Sachverständigengutachtens verwiesen. Das Landesverwaltungsgericht hat das Straferkenntnis bestätigt und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Wir erhoben in weiterer Folge die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aus unserer Sicht ist die Rechtsprechung zum innerbetrieblichen Kontrollsystem praxisfremd und nimmt dem Transporteur jede Chance sich zu verteidigen.

SV-GUTACHTEN

Wir haben daher in diesem Verfahren versucht, alle Register zu ziehen und mithilfe eines gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen aus dem Transportwesen glaubhaft und praxisnah darzulegen, dass der Unternehmer alle Möglichkeiten ergriffen hat, die ihm zur Verfügung standen. In einem Zivilverfahren hätte dieses Gutachten meiner Einschätzung nach ausgereicht, um einen Haftungsausschluss und ein mangelndes Verschulden des Transporteurs nachweisen zu können. Im Verwaltungsstrafverfahren reichen nicht einmal die hier getroffenen und meiner Meinung nach sehr hohen Standards zum Nachweis eines mangelnden Verschuldens aus. Das von uns im Verfahren vorgelegte SV-Gutachten hat sehr ausführlich die Einzelheiten des innerbetrieblichen Kontrollsystems kommentiert. Der Sachverständige hat mit den zuständigen Mitarbeitern im Transportunternehmen vor Ort eine Befundaufnahme durchgeführt und ist im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen gekommen. Die wesentlichen Feststellungen werden aus dem Gutachten wie folgt zitiert: „Das innerbetriebliche Kontrollsystem der X Transporte GmbH zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen im Allgemeinen und Übertretungen von Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitecht), Ladungssicherungsmaßnahmen und Vorschriften zum Gefahrguttransport im Besonderen, können aufgrund der hier im Detail beschriebenen Abläufe und Methoden im Hinblick auf seinen Aufbau und seine Wirksamkeit als in jedem Fall geeignet und tauglich bewertet werden.“

SANKTIONSSYSTEM

Weiters im Gutachten: „Die Verhinderung von Verwaltungsübertretungen durch die bei der X Transporte GmbH beschäftigten Mitarbeiter, kann sowohl durch ein ausreichend ausgestaltetes Schulungs- und Unterweisungssystem, als auch durch dessen Kontrolle und daraus resultierender Maßnahmen gewährleistet  werden. Kern des innerbetrieblichen Kontrollsystems ist das im Befund beschriebene Sanktionssystem. Die Personalfluktuation bei der X Transporte GmbH ist vorwiegend auf den beschriebenen „Aussiebungsprozess“ zurückzuführen. Die Tatsache, dass der überwiegende Anteil der Dienstvertragsauflösungen aus der Sphäre des Arbeitgebers rührt, weist eindeutig auf die beschriebene Methode hin. Sofern Übertretungen durch die Mitarbeiter dennoch stattfinden, kann dem Arbeitgeber hier kein unbeschränktes automatisches Verschulden oder Mitverschulden zugerechnet werden. Hier muss in erster Linie der Grundsatz der  Zumutbarkeit beobachtet werden.“

ZUMUTBARKEITSABWÄGUNGEN

„Ein Transportunternehmen bzw. dessen verantwortliche Beauftragte sind nicht in der Lage das Handeln oder Unterlassen ihrer Mitarbeiter, die nicht stationär an einer Betriebsstätte, sondern im Außendienst – als mobil – unterwegs sind, ständig zu kontrollieren und persönlich zu beeinflussen bzw. zu leiten. Hier muss ganz klar unterschieden werden zwischen stationären und mobilen Gewerben. Ein stationärer Produktionsbetrieb z.B. hat viel besser geeignete Möglichkeiten der Überwachung, Kontrolle und Leitung seiner Mitarbeiter, allein schon durch die körperliche Nähe und der daraus resultierenden Unmittelbarkeit. Die Individualität der Menschen an sich und deren persönliche Freiheit in ihrem Tun oder Unterlassen kann nicht einem verantwortlichen Beauftragten zur Gänze und ohne Anwendung der Zumutbarkeitsabwägungen auferlegt werden. Vielmehr ist hier parallel eine Abwägung zwischen Überwachung und Eingriff in die persönliche Freiheit der Individuen zu überlegen.“

UNTERWEISUNGSPFLICHT

„Sehr wohl kann und muss den verantwortlichen Beauftragten die grundsätzliche Unterweisungspflicht in bestimmte betriebsrelevante Vorschriften und die Kontrolle der Einhaltung dergleichen gegenüber seinen Mitarbeitern auferlegt werden. In die Methode müssen somit Schulung, Unterweisung, Überwachung, Kontrolle, abgestuften Maßnahmen bei Regelverstößen und deren Dokumentation angewendet und im allfälligen Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt werden können. Alles kann aber nur im Rahmen der Zumutbarkeit bemessen werden. Einer unbeschränkten Haftung für jedes Tun und Unterlassen durch angestellte Mitarbeiter würde sogar ein strengerer Maßstab anheimgestellt werden, als der Aufsichtspflicht von Eltern, die grundsätzlich mit der Geburt eines Kindes beginnt und mit dessen Volljährigkeit endet. Selbst hier haften Eltern nur, wenn sie deren Aufsichtspflicht (Belehrungspflicht, Betreuung mit Anleitungs- und Kontrollpflicht, Informationspflicht) nachweislich verletzt haben unter Anwendung des Größenschlusses kann also die unternehmerische Aufsichtspflicht gegenüber volljährigen Mitarbeitern nicht höhere Bedeutung zugemessen werden, als der elterlichen Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen.“

FAZIT: KONTROLLSYSTEM „GEEIGNET“

„Abschließend kann somit zusammengefasst werden, dass das innerbetriebliche Kontrollsystem der X Transporte GmbH mit den Anforderungen an ein solches dem eines sorgfältigen Transportunternehmens gleichgestellt werden kann und zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen im Allgemeinen und im Besonderen im Sinne der gegenständlichen gutachterlichen Aufforderung zu GZ: LFS2-V-16 4195/3 geeignet ist.“

GERICHT: LEITLINIEN BEACHTET

Der Transportsachverständige ist somit eindeutig zum Ergebnis gekommen, dass das innerbetriebliche Kontrollsystem dem Branchenstandard entspricht. Trotz dieser eindeutigen Ergebnisse aus dem SV-Gutachten sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht verpflichtet das negative Urteil des Landesverwaltungsgerichtshofes aufzuheben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet hätte.

NICHT ERREICHBAR!

Nach Ansicht des VwGH sind Schulungen und Arbeitsanweisungen bzw. Betriebsanweisungen einschließlich der Dokumentation nur für die Unterstützung eines Kontrollsystems geeignet. Diese Maßnahmen können aber ein Kontrollsystem nicht ersetzen. Auch Belehrungen oder stichprobenartige Kontrollen reichen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Es müsse gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern ein Kontrollsystem Platz greifen, da man nicht darauf vertrauen dürfe, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiter die Rechtsvorschriften einhalten. Der VwGH ist der Meinung, dass die von uns aufgezeigten und vom Sachverständigen festgestellten Sanktionssysteme (einschließlich Verwarnungen, Nachschulungen, Einkommenseinbußen bei Verstößen gegen einschlägige Rechtsvorschriften) die Durchführung tatsächlich wirksamer Kontrollen auch nur ergänzen, nicht aber ersetzen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung zwar aus, dass eine lückenlose Kontrolle nicht verlangt werden kann, wenn die zu kontrollierende Tätigkeit außerhalb einer Betriebsstätte stattfindet, sie muss aber grundsätzlich lückenlos anzuwenden sein. Gleichzeitig weist die Entscheidung aber darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes sei, Anleitungen zu geben, wie aufbauend auf diesen Leitlinien der Rechtsprechung, ein funktionierendes Kontrollsystem in einem Unternehmen auszugestalten ist.

UNZUREICHENDE VORGABEN

Trotz der Tatsache, dass ein zertifizierter Sachverständiger festgestellt hat, dass das Kontrollsystem den Branchenstandards entspricht und ausreichend ist, ist dies für die Gerichte nicht genug. Sie geben aber andererseits auch nicht vor, was der Transporteur noch alles vornehmen und implementieren muss, damit sein Kontrollsystem als ausreichend bewertet wird. Aus meiner Sicht ist es höchste Zeit, dass der Gesetzgeber hier eine angemessene, zumutbare und praxisgerechte Rechtslage schafft. Die oben aufgezeigte Rechtslage schafft obendrein massive Wettbewerbsnachteile für österreichische Transporteure im europäischen Verkehrsmarkt. Von Konzessionsentziehungsverfahren in Osteuropa habe ich nämlich bis dato noch nichts gehört.

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