Stragü 11/2016, Dr. Schärmer – Schaden an Verpackung/Ladungsträger, Wer haftet?

Es gibt Fälle, bei denen strittig ist, was überhaupt als Beschädigung des Frachtguts anzusehen ist. So zum Beispiel wenn Schutzhüllen, Verpackungen und Ladehilfsmittel beschädigt werden. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage kürzlich beantwortet.

Der Frachtführer haftet für alle Beschädigungen des Gutes innerhalb des Transportzeitraums, sohin zwischen Übernahme und Ablieferung. Zum Beförderungsgut zählt nicht nur die Ware selbst, sondern auch die vom Absender zum Schutz beigefügte Verpackung. Daher zählen auch Schutzhüllen, Paletten und zum Verkauf konzipierte Getränke-„displays“ zur Verpackung. Zur Verpackung zählt in bestimmten Fällen auch ein Container oder Auflieger. Der Auflieger, Container und WAB ist als Frachtgut im Sinne der CMR einzustufen, wenn er vom Frachtführer in seiner Verantwortung für den Absender (vertraglicher Auftraggeber) „gezogen/ geschleppt“ wird. Beim Ziehen bzw. Befördern von (fremden) Transportbehältnissen (Anhänger, Auflieger, Containern) scheiden daher nur jene Fälle aus der Frachtführerhaftung gemäß CMR aus, bei denen der Frachtführer selbst das Transportbehältnis zur Verfügung stellt oder im Rahmen eines Mietvertrages vom Absender mietet. Auch spezielle Transportgestelle, die als Ladungsträger dienen, zählen zum Beförderungsgut (siehe auch OGH 7 Ob 45/16t). Der oberste Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass die Beschädigung von Getränkedisplays, die zur Lagerung und Aufstellung der Waren konzipiert wurden, als Beschädigung des Gutes zu qualifizieren ist, auch wenn die Ware selbst nicht beschädigt wurde.

VERPACKUNG TRANSPORTTAUGLICH?

Für die transportgerechte Verpackung des Gutes ist grundsätzlich der Absender verantwortlich. Die Vorschrift des Art. 8 Z 1 lit b CMR, wonach der Frachtführer bei der Übernahme den äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung zu überprüfen hat, bedeutet nur, dass bei Fehlen eines am Frachtbrief eingetragenen Vorbehalts bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme, zumindest äußerlich, in gutem Zustand waren (siehe OGH 7 Ob 20/09f; OGH 7 Ob 45/16t). Transportgerecht bedeutet, dass die Verpackung für die zu erwartenden Einflüsse während des Transportes, der Zwischenlagerung und einer allenfalls damit verbundenen Umschlagstätigkeit, jedenfalls geeignet sein muss.

Sind zwischen dem Frachtführer und seinem Auftraggeber Be- und Entladungen mit einem Kran (Hallen-Kran, Lkw-Ladekran, Mobilkran) vereinbart, so muss der Absender sicherstellen, dass die Konstruktion der Verpackung derartige Kräfte aushalten kann. Bei Kranentladungen können im Bereich des Ladungsträgers, erhöhte Biegebeanspruchungen durch die Hebeschlingen bzw. Kettengehänge auftreten. Hinzu kommt, dass Feuchtigkeit bei Holzverpackungen negative Eigenschaften hinsichtlich der Biegefestigkeit des Holzes mit sich bringen kann. Die Biegefestigkeit von Holz sinkt bei zunehmender Holzfeuchte annähernd linear. Im Regelfall hat der Absender die Tauglichkeit der jeweiligen Verpackung zu überprüfen. Ist beispielsweise eine Verpackung für eine Kranmanipulation nicht geeignet, so müsste der Absender den Frachtführer auch darauf hinweisen bzw. ausdrücklich eine Manipulation mit dem Kran untersagen. Eine Pflicht des Frachtführers zur Überprüfung der Verpackung ergibt sich aus der CMR nicht (7 Ob 20/09f). Der Frachtführer hat nur dann die Pflicht, seinen Vertragspartner darauf hinzuweisen, dass die Verpackung ungeeignet ist, wenn der Verpackungsmangel offenkundig ist. Liegt ein für jedermann offenkundiger Verpackungsmangel nicht vor, kann dem Frachtführer im Regelfall keine Verletzung einer Warnpflicht vorgeworfen werden (siehe OGH: 7 Ob 5/13f).

SPEZIELLE HANDHABUNGSHINWEISE

Zusätzlich zur richtigen Verpackung kann es in bestimmten Fällen erforderlich sein, dass der Absender Handhabungshinweise an einer gut sichtbaren Stelle der Verpackung anbringt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schwerpunkt außerhalb der Mitte liegt und somit Sturz- oder Kippgefahr besteht. Eine Kennzeichnung wird auch dann erforderlich sein, wenn der Inhalt eine bestimmte Handhabung erfordert (Schutz vor Feuchtigkeit, niedrigen oder hohen Temperatureinflüssen). Auch bei der Beigabe von Trockeneis zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Temperatur während des Transportzeitraumes muss der Frachtführer entsprechend informiert werden. Schließlich hält das Trockeneis die Ware nur für eine bestimmte Zeitdauer im gewünschten Temperaturbereich. Auch derartige Handhabungshinweise müssen an einer gut sichtbaren Stelle der Verpackung angebracht sein, sodass jede in der Logistikkette beteiligte Person, richtig informiert ist.

FRACHTFÜHRER ALS AUFTRAGGEBER

Die oben genannten Absenderpflichten können auch den Frachtführer treffen, wenn dieser als Auftraggeber gegenüber Subfrachtführern tätig ist bzw. die Beladung von Lkw im Rahmen einer Logistikaktivität oder beim Zusammenstellen einer Sammelladung vornimmt. In diesen Fällen tritt der Frachtführer gegenüber dem von ihm beauftragten Güterbeförderer als Absender im Sinne der CMR auf. Absender nach der CMR ist immer der Vertragspartner des Frachtführers. Es kann daher auch ein Spediteur oder ein anderer Frachtführer als Absender auftreten (OGH: 1 Ob 2354/96z).

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