Stragü 12/2016, Dr. Schärmer – Gegenüberstellung gelungen

Ladungsdiebstahl auf der Zufahrtsstraße zum Empfänger – kein schweres Verschulden des Frachtführers!

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem CMR-Haftungsprozess die Auffassung vertreten, dass einem Frachtführer kein schweres Verschulden vorzuwerfen ist, wenn der Empfänger des Frachtgutes die Zufahrt auf sein Betriebsgelände verweigert und während der Wartezeit Frachtgüter aus dem Lkw gestohlen werden. Zunächst wurde durch das deutsche Gericht überprüfen, ob sich der Diebstahl auf dem Tankstellenparkplatz Adige-Ovest oder auf der Zufahrtsstraße zum Betriebsgelände des Warenempfängers ereignet hat. Der Berufungssenat ist dabei davon ausgegangen, dass der Schaden durch den Frachtführer leichtfertig verursacht worden wäre, wenn der Lkw auf dem Tankstellenparkplatz bestohlen wurde. Wenn sich jedoch der Diebstahl vor dem Betriebsgelände des Empfängers ereignet hat, würde nach Ansicht des Berufungssenates kein schweres Verschulden vorliegen.

GEGENÜBER-STELLUNG

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde schlussendlich festgestellt, dass sich der Diebstahl nicht auf der Autobahntankstelle Adige-Ovest ereignet hat. Die einvernommenen Zeugen konnten glaubhaft darstellen, dass die Ladung auf dem Autobahntankstellenparkplatz vor allem dadurch ordentlich gesichert wurde, dass die beiden Lastzüge mit der Rückseite gegeneinander gestellt wurden. Damit scheidet, nach Ansicht des Oberlandesgerichtes, ein Diebstahl auf der Autobahntankstelle aus, weil die Hecktüren des vom Lkw-Fahrer gesteuerten Lastwagens nicht geöffnet werden konnten, solange die Rückseiten der beiden Sa$elauflieger gegeneinander standen. Aufgrund des Schadensbildes konnte jedoch festgestellt werden, dass die Täter sich über die Hecktüren des Sattelaufliegers Zugang zur Ladung verschafft haben. Damit musste zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass sich der Ladungsdiebstahl auf dem Parkstreifen der zum Firmengelände des Warenempfängers führenden Straße ereignet hat.

WARTEZEIT VOR BETRIEBSGELÄNDE

Im Transportauftrag war eine Entladezeit mit 9:00 Uhr vorgeschrieben. Der Lkw-Fahrer des Frachtführers ist um 5:41 Uhr vor dem Betriebsgelände des Empfängers angekommen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ist die Zeitangabe im Transportauftrag nur so zu verstehen, dass die Versenderin bei Auftragserteilung erwartet hat, dass das Transportgut gegen 9:00 Uhr bei der Empfängerin eintreffen wird. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes ist daraus keine Verpflichtung abzuleiten, keinesfalls vor 9:00 Uhr den Empfangsort zu erreichen. Das Oberlandesgericht interpretierte diese Zeitangabe allenfalls dahin, dass der Frachtführer nicht später als 9:00 Uhr
abliefern darf. Weiters hat sich im Rahmen des Beweisverfahrens herausgestellt, dass der Entladebetrieb bei der Empfängerin tatsächlich schon angelaufen war.

PARKANWEISUNG DES EMPFÄNGERS

Ein Wachmann der Warenempfängerin hat den Lkw-Fahrer angewiesen, sich draußen vor dem Firmengelände bereitzuhalten, bis er mit der Entladung dran sei. Damit war der Ort für das Abstellen des Fahrzeuges während der Wartezeit vom Empfänger vorgegeben. Der Lkw-Fahrer ist während der Wartezeit in der Fahrerkabine der Zugmaschine geblieben. Der Frachtführer hat kein Planenfahrzeug, sondern einen Kofferaufbau mit Ladetüren verwendet. Die Hecktüren waren durch Schlösser gesichert. Es herrschte reger Verkehr, der einen unbeobachteten Zugriff Dritter verhinderte. Die Gegebenheiten auf der Zufahrtsstraße gaben keine Anhaltspunkte für eine gesteigerte Diebstahlsgefahr. Dass der Lkw-Fahrer in der Fahrerkabine während dieser Wartezeit eingeschlafen ist, wurde vom Gericht nicht als schwerer Verstoß gewertet. Nach Ansicht des Gerichts ist die Anwesenheit des Fahrers, selbst wenn dieser im Fahrzeug schläft, durchaus geeignet, etwaige Täter abzuschrecken. Im Frachtauftrag war die Vereinbarung enthalten, keine Ruhepausen in Italien einzulegen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes erfasst diese Vereinbarung nicht die hier in Rede stehende Wartezeit auf der Zufahrtsstraße vor dem Empfänger, schließlich wollte der Fahrer dort keine Ruhepause einlegen. Diese Ruhepause wurde dem Fahrer vom Empfänger aufgezwungen, weil er nicht auf das Betriebsgelände fahren durfte.

FAZIT

Die in diesem Urteil vertretene Ansicht ist vor allem deshalb bemerkenswert und begrüßenswert, da die deutsche Rechtsprechung im Bereich von Frachtführerhaftungsprozessen normalerweise eine sehr strenge Haltung gegenüber Frachtführern einnimmt. Die eingenommene Rechtsansicht ist auch für österreichische Gerichte vorbildlich, da der Inhalt der Entscheidung sehr praxisnah abgehandelt wurde. Es ist zutreffend, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, dem Lkw- Fahrer hier tatsächlich kein schweres Verschulden angelastet werden kann. Der Frachtführer selbst hat auch sämtliche von ihm zu erwartenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen (Verwendung eines Kofferaufbaus mit Hecktüren; versperrte Hecktüren). Das gegenständliche Urteil des OLG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2014 I-18 U 185/13 wurde in der Zeitschrift „Transportrecht“, Ausgabe Oktober 2016, veröffentlicht.

Lesen Sie hier weiter…

Stragü 12/2016 – PDF