Transport mit geöffneten/aufgeklappten Hecktüren ist nicht mehr zulässig

Diese Frage sorgte in den vergangenen Monaten in Deutschland für Ungewissheit und Verwirrung, da Transporte von Waren mit Überlänge, mit einem gewöhnlichen Planen- bzw. Kofferauflieger nur durch das Öffnen/Aufklappen der Hecktüren zu bewerkstelligen sind. Es kam vermehrt zu Anhaltungen und Bestrafungen von Transporten mit geöffneten/aufgeklappten Hecktüren, trotz Vorliegen einer geltenden Ausnahmegenehmigung für den Ladungsüberhang gemäß § 46 dStVO. Ein brandaktuelles Schreiben des deutschen Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. liefert nun Antworten.

Grund für die Unzulässigkeit des Fahrens mit geöffneten/aufgeklappten Hecktüren sind die Bau- und Betriebsvorschriften des Fahrzeuges. Ein gewöhnlicher Planen- bzw. Kofferauflieger ist nicht zum Betrieb mit offenen Hecktüren geprüft und amtlich nicht genehmigt. Mit offenen/eingeklappten Hecktüren überschreitet das Fahrzeug in der Regel die zulässige Fahrzeugbreite von 2,55 m. Weiters ist die Aufbaustabilität nach DIN EN 12642 in der Regel nicht mehr sichergestellt, da die geschlossenen Hecktüren einen großen Einfluss auf die Gesamtstabilität des Fahrzeuges haben und bei der Ladungssicherung eine wichtige Rolle spielen. Schließlich verdecken die offenen Hecktüren die Konturmarkierungen des Fahrzeuges.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Grund für die Unzulässigkeit des Transports mit geöffneten Hecktüren, der in weiterer Folge die Grundlage für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe bildet, die fehlende amtliche Prüfung und Genehmigung eines Fahrzeuges zum Betrieb mit offenen Hecktüren ist. Auch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 dStVO für einen entsprechenden Ladungsüberhang nach hinten beinhaltet keine Genehmigung für geöffnete/umgeklappte Heckportaltüren. Transporte mit einem Überhang können in Deutschland daher mit einem „normalen“ Sattelanhänger nicht durchgeführt werden. Vielmehr müssen hierfür teleskopierbare Sattelanhänger oder Sattelanhänger, die am Heck anstelle von Heckportaltüren nur über eine Plane verfügen die bei Bedarf hochgerollt werden kann, eingesetzt werden.

Das Rundschreiben des BGL bezieht sich ausschließlich auf Transporte, die auf deutschen Straßen durchgeführt werden.

 

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Alexej Miskovez


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