Transporteur 08/23 – A. Miskovez – Schadensminderungskosten: Frachtführer haftet

Kommt es zu einer teilweisen Beschädigung des Gutes, ist der Frachtführer oft nicht nur mit Schadenersatzansprüchen aufgrund der Wertminderung der Ware konfrontiert, sondern werden zusätzlich auch die Kosten der Schadensminderung, wie beispielsweise der Umsortierung oder Umverpackung der Güter, verlangt. Gleichzeitig sieht die CMR jedoch vor, dass der Frachtführer bei gewöhnlichem Verschulden ausschließlich der Wertminderung der Ware zu ersetzen hat.

Schadensminderung

Wird bei einem Transport ein Teil des Gutes beschädigt, ist es in den meisten Fällen noch möglich, einen Teil der Ware durch entsprechende Schadensminderungsmaßnahmen zu retten. Dies war beispielsweise der Fall bei einem Transport von gefrorenen Früchten mit einer Temperaturvorgabe von -25 °C.

Das Aggregat wurde vom Frachtführer zwar richtig eingestellt, allerdings war durch die Beladung die ordnungsgemäße Luftzirkulation nicht gewährleistet. Aus diesem Grund erwärmte sich die Ware in bestimmten Teilen des Fahrzeugs, wodurch es zum Flüssigkeitsaustritt und Aufweichen der Verpackung kam. Als der Frachtführer beim Empfängerankam, wurde festgestellt, dass nicht die ganze Ware beschädigt war und somit ein Teil der Ware durch entsprechende Umschlichtung bzw. Umverpackung gerettet werden kann. Die Personal- und Materialkosten, die bei solchen Maßnahmen entstehen, bezeichnet man als Schadensminderungskosten.

In einem anderen Fall kam es aufgrund einer mangelhaften Ladungssicherung zu einem Verschub der Ware (Lebensmittel in Kartonverpackung für den Einzelhandel). Die Lebensmittel selbst wurden zwar nicht beschädigt, jedoch waren die Kartons und Ladeeinheiten derart deformiert, dass diese nicht in den Handel gebracht werden konnten. Auch hier waren eine Umverpackung und neuerliche Aufschlichtung auf die Palette notwendig.

Haftung des Frachtführers

Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für sämtliche Schäden, die in dessen Obhutszeitraum eintreten. Kommt es daher, wie in den oben beschriebenen Fällen, zu einer teilweisen Beschädigung der Ware, hat der Frachtführer hierfür Ersatz zu leisten. Gemäß Art. 25 CMR hat der Frachtführer den Betrag der Wertminderung zu zahlen. Daraus ergibt sich, dass der Frachtführer grundsätzlich lediglich für die Wertminderung haftet (außer es liegt grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers vor). Die Ersatzpflicht des Frachtführers ist im Übrigen mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten Gutes beschränkt.

Aus der vorhin beschriebenen Vorschrift geht hervor, dass der Frachtführer lediglich für die Wertminderung der Ware, aber nicht für sonstige Vermögensschäden einzustehen hat. Deshalb ergibt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, wie mit Schadensminderungskosten zu verfahren ist, weil diese grundsätzlich nicht die Wertminderung darstellen, sondern es sich hierbei um aus dem Schadensereignis resultierende Zusatzkosten handelt.

Ersatzfähig

Obwohl die CMR ausschließlich auf die Wertminderung abstellt, geht sowohl die Rechtsprechung als auch die herrschende Lehre von einer Ersatzpflicht des Frachtführers für Schadensminderungskosten aus. Der Auftraggeber ist nämlich zur Schadensminderung verpflichtet und wendet derartige Kosten nur auf, um den Schaden (den der Frachtführer schlussendlich ersetzen muss) so gering wie möglich zu halten. Denn würde der Auftraggeber die unbeschädigte Ware nicht aussortieren bzw. umverpacken, wäre die gesamte Ware als Totalschaden zu werten und der Schaden weitaus höher. Aus diesem Grund sind auch die Kosten für zweckdienliche Schadensminderungsmaßnahmen, die zu einer Minderung des Schadens führen, ersatzfähig. Selbstverständlich sind Schadensminderungskosten betraglich mit den Kosten eines fiktiven Totalschadens beschränkt, denn die Schadenminderung kann nicht teurer kommen, als die Ware zu einem Totalschaden zu erklären.

Fazit

Zusammengefasst muss der Frachtführer, sofern er für den Schaden haftet, auch die sogenannten Schadensminderungskosten ersetzen. Schlussendlich handelt der Auftraggeber bei der Schadensminderung im Interesse des Frachtführers, um den zu ersetzenden Schaden gering zu halten.

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