Haftung bei Nichtgestellung des Fahrzeuges

Typischerweise ist die Haftung des Straßenfrachtführers bei Lieferfristverzögerungen, abgesehen von Fällen groben Verschuldens, mit der Höhe der Fracht begrenzt.

Bei der Nichtgestellung des Fahrzeuges wird zwar ebenfalls der Beladetermin versäumt, allerdings handelt es sich dabei um keinen Fall der Lieferfristverzögerung, sondern um einen klassischen Verzugsschaden, der nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen ist.

Soweit der Frachtvertrag österreichischem Recht unterliegt, richtet sich die Haftung des säumigen Frachtführers nach den Bestimmungen des UGB, das bei der Versäumung von Fristen keine Haftungsbegrenzung kennt.

Der Frachtführer kann sich zwar durch den Nachweis, dass die Nichtgestellung des Fahrzeuges nicht von ihm verschuldet wurde, von seiner Haftung befreien. Gelingt ihm dies nicht, hat er insbesondere für die Mehrkosten, die dem Auftraggeber aus der Beauftragung eines Ersatzfrachtführers erwachsen, einzustehen.

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