Transporteur 12/22 – A. Miskovez – Beförderer, der gar keiner ist

LOHNFUHRVERTRAG

Vergangenen Monat konnten wir erneut für einen unserer Mandanten ein positives Ergebnis vor dem Höchstgericht (Verwaltungsgerichtshof) erreichen. Unser Mandant wurde als Verantwortlicher der „T-GmbH“ (Name geändert) belangt und wurde diesem vorgeworfen, dass er als Beförderer nicht seinen gefahrgutrechtlichen Pflichten nachgekommen sei, da die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht brachten wir vor, dass unseren Mandanten keine Verantwortung trifft, da das Unternehmen, in dem dieser tätig ist, nicht Beförderer im Sinne des GGBG ist, weil zwischen der T-GmbH und der S-GmbH ein Lohnfuhrvertrag abgeschlossen wurde.

Was ist ein Lohnfuhrvertrag?

Bei einem Lohnfuhrvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer – hier die T-GmbH– lediglich zur Bereitstellung eines bemannten Fahrzeugs zur freien Disposition des Auftraggebers. Der Unternehmer schuldet dann nicht, wie bei einem Beförderungsvertrag, den Erfolg der Beförderung (Ablieferung des Gutes an der vereinbarten Adresse), sondern lediglich die Bereitstellung von Fahrzeug und Fahrer. Ein Lohnfuhrvertrag ist grundsätzlich formfrei und kann daher auch mündlich abgeschlossen werden. Zu Beweiszwecken wird jedoch empfohlen, diesen stets schriftlich abzuschließen.

S-GmbH ist Beförderer

Im gegenständlichen Fall war die S-GmbH als Beförderer anzusehen, da diese die gesamte Disposition übernimmt und dem Fahrer der T-GmbH Weisungen erteilt. Die T-GmbH stellte somit lediglich das Fahrzeug samt Fahrer zur Verfügung und hat keinen Einfluss darauf, wohin das Fahrzeug fahren soll und welche Transporte hiermit durchgeführt werden. Im konkreten Fall wurde zwischen der S-GmbH und der T-GmbH zwar kein schriftlicher Lohnfuhrvertrag abgeschlossen – es lag jedoch eine von beiden Unternehmen unterfertigte schriftliche Bestätigung über das Vorliegen eines Lohnfuhrvertrags vor. Zusätzlich wurde auch die Einvernahme des Geschäftsführers der S-GmbH und T-GmbH (dies ist im gegenständlichen Fall die gleiche Person) beantragt, um das tatsächliche Vorliegen des Lohnfuhrvertrags nachzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Bestätigung über das Vorliegen eines Lohnfuhrvertrags unwirksam war, da diese zweimal mit dem Firmenstempel der S-GmbH gestempelt wurde. Deswegen kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer das Dokument zweimal für die S-GmbH unterzeichnete und somit eine Unterschrift der T-GmbH fehlt. Der Geschäftsführer wurde nicht zur Verhandlung geladen, um hierzu befragt zu werden.

Verfahrensmangel führt zum Sieg

Vor dem Verwaltungsgerichtshof machten wir das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend, weil der Geschäftsführer nicht einvernommen wurde. Das Landesverwaltungsgericht durfte nämlich nicht lediglich aufgrund der – aus seiner Sicht – unzureichenden Bestätigung davon ausgehen, dass kein Lohnfuhrvertrag vorliegt. Ganz im Gegenteil hätte der Geschäftsführer bei einer Einvernahme bestätigen können, dass ein solcher Vertrag tatsächlich vorliegt. Da der Lohnfuhrvertrag nämlich nicht, wie bereits zuvor erwähnt, schriftlich sein muss, reicht es auch aus, wenn der Geschäftsführer aussagt, dass ein solcher Vertrag mündlich geschlossen wurde. Aus diesem Grund gab der Verwaltungsgerichtshof uns Recht und hob die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auf.

Fazit

Schließt ein Unternehmer, der über einen Fuhrpark samt Fahrern verfügt, einen Vertrag mit dem Auftraggeber, in dem sich dieser nur zur Bereitstellung eines bemannten Fahrzeugs anstatt der Durchführung einer Beförderung verpflichtet, liegt ein Lohnfuhrvertrag vor. Dieser Unternehmer ist dann nicht mehr als Beförderer in Sinne des GGBG anzusehen. Obwohl der Lohnfuhrvertrag keiner besonderen Form unterliegt, wird dennoch empfohlen, diesen schriftlich abzuschließen, um spätere Beweisprobleme zu vermeiden.

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