Vorsicht! Neue Rechtslage im Datenschutzrecht!

I. !!!Letzter Newsletter der Transportrechtskanzlei Schärmer!!! Neue Anmeldung zum Newsletter erforderlich!

Als eine der führenden österreichischen RA-Kanzleien im Transportrecht informieren wir Sie topaktuell über Änderungen der rechtlichen Gegebenheiten sowie über interessante Entscheidungen in der Transport- und Speditionsbranche. Unsere Highlights in den letzten 12 Monaten  waren:

  • EuGH Urteil: LKW-Fahrer dürfen regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen!
  • Probleme mit dem Risikoeinstufungssystem!
  • Lohn- und Sozialdumping! ZKO-Meldeformular
  • Haftungsgefahr für den Spediteur bei Container-Transporten!

Ab 25.5.2018 ist die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar anwendbar. Aufgrund dieser zwingenden Vorgaben müssen wir eine Umstellung unseres Newslettersystems vornehmen. Wenn Sie weiterhin von uns über Themen des Transportrechts, Speditionsrechts sowie Logistikrechts aktuell informiert werden wollen, laden wir Sie ein, sich bei unserem Newslettersystem neu anzumelden. Wichtig ist, dass Sie der Datenschutzerklärung bei der Anmeldung zustimmen.

Wenn Sie sich nicht über unser Newsletterportal https://www.schaermer.com/#newsletter neu anmelden, dürfen wir Ihnen aufgrund der neuen Rechtslage künftig keine Newsletter mehr zusenden!!!

Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie unseren Newsletter wieder abonnieren und die dafür erforderliche Datenschutzerklärung abgeben.

Neu- Anmeldungen unter:

https://www.schaermer.com/#newsletter

II. Spezialseminar zur Datenschutz­grundverordnung (DS-GVO) für Transport­unternehmen

Wie kann ich das komplexe Thema in meinem Transportunternehmen konzentriert bewältigen?
Wo sind die ersten und größten Problemfelder?

Beispiele und konkrete Handlungsempfehlungen!

 

Vortragende

Dr. Dominik Schärmer
Strafrisiko aus der Sicht des Rechtsanwalts

Walter Kirchmayr
Zertifizierter Datenschutzbeauftragter

Dr. Christian Spendel
Erster Erfahrungsbericht aus einem Transportunternehmen

Termin: 05.04.2018 , 14:00 – 17:00

Ort: UEBEX Competence Center
Kreuzstraße 32, 4860 Lenzing

Anmeldungen unter:

https://www.schaermer-spendel.at/seminar/spezialseminar-datenschutzgrundverordnung-transportunternehmen/

Stragü 03/2018, Dr. Schärmer – Klarstellung zur Arbeitszeit

Der EuGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einer weiteren Facette des Begriffs „Arbeitszeit“ auseinandergesetzt und klargestellt, ab wann eine Bereitschaftszeit als Arbeitszeit eingestuft werden muss.

Es wurde an den EuGH die Frage gerichtet, ob es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn ein Arbeitnehmer seine Bereitschaftszeit zu Hause verbringt und der Arbeitnehmer während dieser Zeit die Verpflichtung hat, dem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb von acht Minuten Folge zu leisten (Entscheidung vom 21.2.2018, C-518/15).

BEREITSCHAFTSZEIT

Im konkreten Fall ging es um ein Verfahren vor einem belgischen Gericht, bei dem Feuerwehrleute Entgeltansprüche geltend gemacht haben. Es gilt der Grundsatz des Europarechts, dass die Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner für seinen Arbeitgeber erbrachten Tätigkeiten verbringt, entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ einzuordnen ist. Zur Einordnung des Begriffes „Arbeitszeit“ spielt die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung keine Rolle. Für die Einordnung als „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 ist es entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können. Das bedeutet, dass immer dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort während der Bereitschaftszeiten nicht frei bestimmen kann, davon auszugehen ist, dass dies ein Bestandteil der Wahrnehmung seiner Pflichten darstellt. Es muss aber eine Abgrenzung zur „Rufbereitschaft“ vorgenommen werden.

RUFBEREITSCHAFT

Bei der Rufbereitschaft ist die ständige Erreichbarkeit, nicht aber zugleich die Anwesenheit am Arbeitsplatz erforderlich. Selbst wenn der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss, kann er in dieser Situation freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen. Unter diesen Umständen ist nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von Leistungen aufgewandt wird, als „Arbeitszeit“ anzusehen.

ES BRENNT, ES BRENNT… 

Im konkreten Verfahren in Belgien musste der Feuerwehrmann während seines Bereitschaftsdienstes nicht nur erreichbar sein. Er hatte auch die Verpflichtung, innerhalb von acht Minuten beim Einsatzort persönlich anwesend zu sein. Eine derartige Verpflichtung schränkt die Möglichkeiten des Arbeitnehmers dahingehend ein, dass er sich seinen persönlichen und sozialen Interessen frei widmen kann. Nach Ansicht des EuGH ist diese Zeit daher als Arbeitszeit einzustufen. Das gleiche wird für jene Fälle gelten, in denen ein zweiter Lkw-Fahrer zum Zwecke der Einschulung eines neuen Fahrers eingesetzt wird. Der zweite Lkw-Fahrer muss schließlich ständig bereit sein, um dem neuen Lkw-Fahrer entsprechende Weisungen bzw. Tipps zu erteilen bzw. Hilfestellung zu bieten.

TRANSFER ZUM LKW

In einer früheren Entscheidung hat der EuGH bereits Klarstellungen zum Transfer des Lkw-Fahrers zu seinem Lkw getroffen (EuGH-Urteil vom 18. 1. 2001 – Rs. C-297/99). Nach Ansicht des EuGH ist jene Zeit, die der Lkw-Fahrer benötigt, um seinen Lkw zu erreichen, um das Fahrzeug in Betrieb nehmen, ebenfalls als Arbeitszeit einzustufen. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Fahrzeug nicht selber beim Fahrer oder in der Betriebsstätte des Arbeitgebers (Hauptbetriebsstätte) befindet. Der Transfer zum Lkw, der sich außerhalb des Betriebes befindet, ist nach der oben erwähnten Entscheidung daher nicht als Ruhezeit einzustufen. In der Entscheidung des EuGH vom 29.4.2010 (EuGH – C-124/09) hat sich der Gerichtshof weiters mit der Frage auseinandergesetzt, ob es einen Unterschied macht, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme des Lkw fährt oder ob er stattdessen von jemanden anderen dorthin gefahren wird. Die Rechtsprechung vertritt dazu die Meinung, dass es keinen Unterschied macht, ob der Fahrer selbst hinfährt oder dorthin gefahren wird. Dies wird damit begründet, dass die Ruhezeit nicht in einem (fahrenden) Fahrzeug konsumiert werden kann, das von einem anderen Fahrer gelenkt wird. Der europäische Gerichtshof vertritt dazu die Auffassung, dass die Ermüdung nämlich nicht nur durch das Lenken eines Fahrzeuges hervorgerufen werden kann, sondern auch aufgrund der Bedingungen, unter denen die Fahrt erfolgt, wie zum Beispiel deren Dauer, die Abfahrtszeit oder die Straßenverhältnisse, sodass auch bei einem Beifahrer die Müdigkeit dadurch eintreten kann.

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Stragü 03/2018 – PDF