Jetzt bei „LKW – Friends on the road“ Mitglied werden!

Zahlreiche Unternehmen setzen ein deutliches Zeichen, um das Image des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes zu verbessern. Machen auch Sie mit!
Dr. Dominik Schärmer plädiert in einem aktuellen Artikel der Zeitschrift „Der österreichische Transporteur“ für eine Mitgliedschaft bei „LKW – Friends on the road“.

Den Artikel können Sie hier nachlesen:

Lesern dieser Zeitschrift ist Rechtsanwalt Dr. Dominik Schärmer durch seine regelmäßigen Beiträge zu Rechtsthemen bestens bekannt. Profiliert und prägnant beschreibt der 46-jährige Jurist dabei meist anhand aktueller Fallbeispiele worauf heimische Transporteure beim nicht immer einfachen Umgang mit Behörden, Gesetzen und Vorschriften achten sollten.
Neben der hohen rechtlichen Spezialisierung profitiert die Anwaltskanzlei vor allem vom umfänglichen Erfahrungsschatz von Dr. Schärmer als gelernter Kfz-Mechaniker, Lkw-Fernfahrer und langjähriger Mitarbeiter im Transportgeschäft. Seine anhaltende Begeisterung für das Metier ist absolut authentisch: „Mein Herz schlägt schneller, wenn ich mich in der Nähe von Schwerfahrzeugen aufhalte.“ Aus dieser Motivation resultieren eine hochgradige Spezialisierung sowie ein kaum zu toppender Bekanntheitsgrad in der Transport- und Logistikbranche. „Für unsere Mandanten versuchen wir alle Ventile zu öffnen und davon haben wir viele“, ergänzt Dr. Schärmer sein Credo.

Praxisnähe

Immer wieder setzt sich der aus Inzing/Tirol stammende verheiratete Familienvater hinter das Lenkrad seines Scania R580 V8 (selbstverständlich mit „LKW – Friends on the road“-Logo) und ist mit dem Sattelzug unterwegs: „Ich genieße das sehr und erhalte mir dadurch natürlich auch die Nähe zur Praxis.“ Jüngster Streich des dynamischen und vielseitigen Juristen ist der Umzug der Kanzlei in das neu geschaffene „transport competence center“ in der Dr. Neumann- Gasse 7 in 1230 Wien. „Auch meinen Lkw mit dem freundlichen ‚Friends on the road‘-Logo sehe ich als einen fahrenden Botschafter für die ganze heimische Transportbranche“, so der Transportanwalt.

Wofür steht LogCom – Friends on the Road?

  • Für gezielte und exklusive On the Road-Branchenwerbung in Form
    von Fahrzeugbeklebungen und -beschriftungen!
  • Für Imagearbeit – von der Branche für die Branche!
  • Für ein markantes und positives Auftreten in der Öffentlichkeit!

Hier können Sie das PDF zum Artikel downloaden.

Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen zum positiven Image der Branch beitragen möchten, können Sie sich hier als Mitglied anmelden:

Arbeitsgemeinschaft LogCom
Wiedner Hauptstrasse 68 / 5. Stock, A-1040 Wien
T: 01/961 63 63, F: 01/961 63 76, www.logcom.at, E-mail: office@logcom.org
Mitglied werden: www.logcom.at

Transporteur 08/20, A. Miskovez – Der Kampf gegen das „Ausflaggen“

Ausgangslage

 Im gegenständlichen Rechtsstreit hatte eine in Zypern gegründete Gesellschaft, mit in den Niederlande ansässigen Transportunternehmen Verträge geschlossen, wonach gegen Zahlung einer Provision die Verwaltung des Fuhrparks der niederländischen Unternehmen für deren Rechnung und auf deren Gefahr übernommen wurde. In diesem Rahmen wurden von der zypriotischen Gesellschaft auch Arbeitsverträge mit Fahrern abgeschlossen, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben. Als vom Verwaltungsrat der niederländischen Sozialversicherungsanstalt beschlossen wurde, dass die niederländischen Sozialvorschriften auf diese Fahrer anwendbar seien, obwohl diese formell für eine zypriotische Gesellschaft arbeiten, wandten sich die LKW-Fahrer und niederländischen Unternehmen an den europäischen Gerichtshof. Der EuGH stellt nun klar, wer als Arbeitgeber der in den Niederlanden ansässigen Fahrer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer zypriotischen Gesellschaft stehen, anzusehen ist und welche Rechtsvorschriften daher anwendbar sind.

Tatsächliches über Formelles

 Der EuGH führte begründend aus, dass in erster Linie zwischen einem Arbeitgeber und dessen Personal ein Unterordnungsverhältnis besteht. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrages ist demnach als Indiz für das Bestehen eines solchen Unterordnungsverhältnisses zu werten, reicht jedoch allein für die Qualifikation als Arbeitgeber nicht aus. Vielmehr ist neben dem formellen Arbeitsvertrag, auch auf die tatsächlichen Umstände Rücksicht zu nehmen. Demnach ist als Arbeitgeber derjenige zu qualifizieren, der die Lohnkosten trägt, tatsächlich befugt ist, den Arbeitnehmer zu entlassen und demgegenüber der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist und somit tatsächlich untersteht.

Im gegenständlichen Fall hatten die LKW-Fahrer zwar einen Arbeitsvertrag mit der zypriotischen Gesellschaft geschlossen, wurden jedoch von den niederländischen Gesellschaften selbst ausgewählt, übten ihre Tätigkeit für Rechnung und auf Gefahr dieser niederländischen Unternehmen aus und wurden die Lohnkosten tatsächlich über die, an die zypriotische Gesellschaft gezahlte Provision von den niederländischen Transportunternehmen selbst getragen. Darüber hinaus waren schließlich auch die niederländischen Unternehmen zur Entlassung der Fahrer befugt.

Zusammenfassung

 Der EuGH hat mit dieser Entscheidung, dem rechtsmissbräuchlichen „Ausflaggen“ erneut einen Riegel vorgeschoben und so müssen zukünftig strengere Kriterien erfüllt werden, um als Arbeitgeber im Sinne der oben zitierten EU-Verordnungen qualifiziert zu werden. Zusammenfassend kommt es nicht auf das formelle Vorliegen eines Arbeitsvertrages an, sondern darauf, wer tatsächlich gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt ist, dessen Lohnkosten trägt und zu dessen Entlassung befugt ist. Damit soll zukünftig das Ausweichen in Billiglohnländer unterbunden und für einen gerechteren Wettbewerb gesorgt werden.

Transporteur 08/20, A. Miskovez – Behörden auf dem Prüfstand – PDF

Transporteur 08/20, Dr. Schärmer – Achslast bleibt eigene Last!

Pflichten nach den Kraftfahrgesetz (KFG)

Die Grundlage für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe für die Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten bildet das Kraftfahrgesetz (KFG).

Gemäß § 102 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker das Kraftfahrzeug erst Inbetriebnehmen, wenn er sich unter anderem davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 103 KFG hat auch der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen. Daraus folgt, dass der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer insbesondere überprüfen muss, ob die höchstzulässigen Achslasten eingehalten werden.

Bei diesen, sich aus dem KFG ergebenden Verpflichtungen, handelt es sich persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verpflichtungen die vertraglich nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können.

Pflicht zur ordnungsgemäßen Beladung

 Da die Überschreitung der Achslasten aus einer unzureichenden Verteilung des Ladungsgewichtes bei der Beladung resultierte, war unter anderem die Frage, wer im gegenständlichen Fall zur Beladung tatsächlich verpflichtet war, maßgeblich. Die CMR-Konvention regelt nicht wer zur Verladung des Gutes verpflichtet ist und ist hierüber somit eine vertragliche Vereinbarung zulässig. Im Transportauftrag wurde vereinbart, dass der Frachtführer für eine verkehrs- und beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung auf dem Lkw verantwortlich ist. Dass die Verladung schlussendlich bei Anwesenheit des Fahrers, durch das Personal an der Beladestelle durchgeführt wurde, spielt keine Rolle. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die aus dem Transportauftrag resultierende vertragliche Verpflichtung zur Beladung beim Frachtführer lag und das Personal an der Beladestelle somit als dessen Erfüllungsgehilfen anzusehen war.

Hieraus ergibt sich, dass es dem Frachtführer oblag, bei der Beladung zu überprüfen, ob die höchstzulässigen Achslasten eingehalten werden. Dies wäre durch entsprechende Einrichtungen am Fahrzeug auch ohne weiteres möglich gewesen, da die Mehrheit der heutzutage eingesetzten Fahrzeuge über entsprechende technische Einrichtungen zur Überprüfung der Achslasten verfügt und darüber hinaus an zahlreichen Beladestellen Achslastwaagen vorhanden sind.

Keine Anspruchsgrundlage aus der CMR-Konvention

 Die CMR-Konvention regelt die erstattungsfähigen Schadenersatzansprüche abschließend. Einerseits gesteht Art 17 CMR Schadenersatz für den Verlust und die Beschädigung des Gutes zu. Andererseits normiert sie in Art 10 CMR eine Haftung des Absenders für alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch mangelhafte Verpackung verursachten Kosten. Ein Schadenersatz für Verwaltungsstrafen ist nicht vorgesehen. Dies wäre auch sinnwidrig, zumal es sich bei Verwaltungsstrafen um höchstpersönliche Strafen handelt, die sich auch nach den verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften nur gegen einen bestimmten Adressatenkreis richten. Es handelt sich somit beim geltend gemachten Anspruch um keinen Schaden im Sinne der CMR-Konvention da weder ein Verlust, eine Beschädigung oder eine mangelhafte Verpackung des Ladegutes vorlag.

Überwälzung der Verwaltungsstrafe unzulässig

 Der geltend gemachte Anspruch stellte auch keinen aus dem Frachtvertrag resultierenden Schadenersatz dar. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0026746) stellt ein Strafanspruch des Staates, dem der Bestrafte Genüge leisten muss, keinen zivilen Schadensersatzanspruch dar, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte. Die Geltendmachung der Kosten aus einer Verwaltungsstrafe in Form eines Schadenersatzanspruches aus Transportvertrag ist somit nicht zulässig.

Darüber hinaus wurde mit dem Frachtführer ein Vertrag zu fixen Kosten abgeschlossen, wodurch der Frachtführer auf die Bezahlung der vereinbarten Frachtpauschale beschränkt war, unabhängig davon, ob ihm höhere oder niedrigere Kosten erwachsen sind. Insoweit war auch der Anspruch des Frachtführers auf Auslagenersatz ausgeschlossen.

Zusammenfassung, Praxistipps

 Die Überwälzung der Kosten einer Verwaltungsstrafe auf den Auftraggeber, in Form eines Schadenersatzanspruches ist somit nicht möglich. Eine Verwaltungsstrafe richtet sich persönlich gegen den Bestraften und kann die Haftung daher nicht auf den Vertragspartner übertragen werden. Darüber hinaus findet sich auch in der CMR-Konvention keine Grundlage für die Geltendmachung solcher Kosten, da die CMR-Konvention die umfassten Schäden abschließend regelt. Schließlich ist festzuhalten, dass das Verfahren zwar in ersten Instanz zugunsten unseres Mandanten ausgegangen ist, die Rechtssache nun jedoch aufgrund eines Rechtsmittels der Gegenseite, in der zweiter Instanz anhängig ist und die endgültige Klärung dieser Thematik somit vorerst abzuwarten ist.

*Die Grundlage für das verhängen einer Verwaltungsstrafhaft für die Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten bildet das Kraftfahrgesetz (KFG).

*Gemäß § 102 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker das Kraftfahrzeug erst Inbetriebnehmen, wenn er sich unter anderem davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 103 KFG hat auch der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

*Bei diesen, sich aus dem KFG ergebenden Verpflichtungen, handelt es sich persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verpflichtungen die vertraglich nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können.

*Die CMR-Konvention regelt nicht, wer zur Beladung verpflichtet ist. Somit können die Vertragsparteien eines Frachtvertrages diese Pflicht vertraglich regeln.

*Wurde eine solche Verpflichtung zur Beladung dem Frachtführer auferlegt, so haftet dieser für hieraus resultierende Schäden.

*Die CMR-Konvention regelt die erstattungsfähigen Schadenersatzansprüche abschließend. Aus dem Wortlaut der CMR-Konvention, lassen sich die Kosten aus einer Verwaltungsstrafe, nicht unter den Schadensbegriff subsumieren.

*Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0026746) stellt ein Strafanspruch des Staates, dem der Bestrafte Genüge leisten muss, keinen zivilen Schadensersatzanspruch dar, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte.

*Bei einem Frachtvertrag zu fixen Kosten, ist der Frachtführer auf die Frachtpauschale beschränkt und kann darüberhinausgehende Auslagen grundsätzlich nicht geltend machen.

Transporteur 08/20 – PDF