Falscher Tatvorwurf – Rampenspiegel anstelle des Frontspiegels bemängelt

Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde durch die einschreitenden Beamten eine deformierte Halterung des Rampenspiegels und die damit einhergehende Funktionslosigkeit anzeigt. In weiterer Folge wurde gegen den Fahrer und den Zulassungsbesitzer ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

Tatsächlich befand sich sowohl die Halterung, als auch der Rampenspiegel selbst, in einem ordnungsgemäßen Zustand. Vielmehr war jedoch der Frontspiegel des Fahrzeuges deformiert.

Die Verwechslung durch die Kontrollbeamten führte zu einer Aufhebung des Vorwurfs, da wir diesen Umstand erst nach Ablauf eines Jahres und somit nach Eintritt der Verfolgungsverjährungsfrist vorgebracht haben.

Grundsätzlich keine Bindung des Zivilgerichts an strafgerichtlich freisprechende Urteile

Strafrechtliche Freisprüche entfalten grundsätzlich keine Bindungswirkung in zivilgerichtlichen Verfahren.

Sofern eine Partei jedoch rechtskräftig in einem Strafverfahren verurteilt wird, kann sie sich im Zivilprozess nicht darauf berufen die Tat nicht begangen zu haben.

Dies bedeutet, dass eine Bindung von Zivilgerichten lediglich an strafrechtliche Verurteilungen besteht.

Im Zuge des Abhandenkommens von Paletten kommt es häufig zu arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen ehemalige Mitarbeiter, denen vorgeworfen wird grob fahrlässig nicht darauf geachtet zu haben, die entsprechenden Palettenbestände auszugleichen.

Sofern es dazu im Vorfeld zum einem Strafverfahren gegen den ehemaligen Mitarbeiter aufgrund von Palettendiebstahls kommt und dieser strafrechtlich freigesprochen wird, hat dies zwar eine gewisse Indizwirkung für das weitere arbeitsgerichtlichen Verfahren, es ist jedoch ausdrücklich im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass es keine Bindung des Arbeitsgerichtes an den strafrechtlichen Freispruch gibt.

So ist für die Verurteilung betreffend des Delikts des Diebstahls oder der Veruntreuung, Vorsatz und Bereicherungsvorsatz eines Täters notwendig, wobei es für die Frage des Schadenersatzes im Rahmen des DHG hauptsächlich auf die Frage von leichtester, leichter oder grober Fahrlässigkeit ankommt.

Es ist somit durchaus denkbar, dass ein ehemaliger Mitarbeiter, der einen übermäßigen Schwund von Paletten zu verantworten hat, in einem Strafverfahren freigesprochen wird, jedoch in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren zu einer entsprechenden Schadenersatzleistung verurteilt wird.

#ThemeThursday von Mag. Stefan Unterleithner!

Transporteur 06/23 – Dr. Schärmer – VERANTWORTLICHER BEAUFTRAGTER- Konzession in Gefahr!

Vergangenen Monat traf der Europäische Gerichtshof eine Entscheidung (C-155/22), die verheerende Folgen für österreichische Transporteure hat.

Bei einer Unterwegskontrolle in Niederösterreich stellten Exekutivbeamte fest, dass mehrere Übertretungen gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten begangen worden seien. Genauer gesagt wurden fehlende manuelle Nachträge über Ruhezeiten, Einträge des Ländersymbols und Lenkzeitüberschreitungen vorgeworfen. Neben dem Lenker wurde, wie gewohnt, auch ein Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet. Da eine grundsätzlich wirksame Bestellungsurkunde vorlag, richtete sich die Strafe hierbei gegen die verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

Wozu verantwortliche Beauftragte?

Eine Besonderheit des österreichischen Rechts ist die Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragen. Gemäß § 9 Abs. 1 VstG haften bei Unternehmen die zur Vertretung nach außen befugten Personen für Übertretungen der Verwaltungsbestimmungen. Wird daher beispielsweise eine Strafe gegen den Arbeitgeber verhängt, weil z.B. Lenkzeiten überschritten wurden, so richtet sich diese Strafe grundsätzlich gegen den oder die handelsrechtlichen Geschäftsführer. § 9 Abs. 2 VstG bietet jedoch die Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit auf eine andere Person zu übertragen. In diesem Zusammenhang können Unternehmen eine oder mehrere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellen, wodurch diese Person nun die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften in einem definierten sachlichen und räumlichen Bereich trägt und daher für die Übertretung dieser gesetzlichen Bestimmungen einzustehen hat. Ist daher in einem Betrieb ein verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bestellt, sind Strafen wegen beispielsweise fehlender Eintragung eines Ländersymbols gegen den verantwortlichen Beauftragten – und nicht mehr gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer – zu richten.

Weiße Weste für Geschäftsführer

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten dient in erster Linie dazu, den handelsrechtlichen Geschäftsführer zu entlasten und dennoch die Einhaltung aller Vorschriften im Unternehmen zu gewährleisten. Beispielsweise ein Fuhrparkleiter, der ohnehin mit allen Fahrern in Kontakt steht, kann dann die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften besser kontrollieren und die Fahrer entsprechend unterweisen. Die Möglichkeit einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten wurde von einigen Unternehmen jedoch auch genutzt, um das „Sündenregister“ eines Geschäftsführers sauber zu halten. Der Hintergrund liegt darin, dass der Geschäftsführer u.a. die verwaltungsstrafrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen muss, um als Geschäftsführer agieren zu dürfen. Sammeln sich bei diesem Vorstrafen wegen Verletzung verwaltungsrechtlicher Bestimmungen an, kann die Zuverlässigkeit in Zweifel gezogen sowie in weiterer Folge aberkannt und das Gewerbe nicht mehr ausgeübt bzw. das Unternehmen nicht mehr geleitet werden. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten führte daher dazu, dass Vorstrafen über diesen und nicht über den Geschäftsführer verhängt werden. Die Vorstrafen eines Angestellten wurden bislang nämlich nicht bei der verwaltungsstrafrechtlichen Zuverlässigkeit geprüft und hängt die Konzession auch nicht an diesem.

Dorn im Auge

Diese von einzelnen Unternehmen in Anspruch genommene „Umgehungsmöglichkeit“, die im Vergleich zu anderen europäischen Länder im österreichischen Recht einzigartig ist, war den Behörden und Gerichten ein Dorn im Auge. Ein niederösterreichisches Gericht nahm dies zum Anlassfall, um die Rechtslage vor dem europäischen Gerichtshof endgültig klären zu lassen.

Klare Vorgaben der EU

Um einheitliche Wettbewerbsbedingungen EU-weit zu erreichen und das Recht zu harmonisieren, hat die Europäische Union Vorschriften über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmer erlassen. Darin ist geregelt, dass Unternehmen Vorschriften zu erlassen haben, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer das Transportgewerbe ausüben darf. In Österreich umgesetzt wurde dies im Güterbeförderungsgesetz und ist u.a. zwingend der Nachweis einer Zuverlässigkeit notwendig. Dies bedeutet, dass nur zuverlässige Personen das Güterbeförderungsgewerbe ausüben dürfen. Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn dem Unternehmer einzelne schwere oder eine Summe an milderen Übertretungen anzulasten sind. Ist der Unternehmer zwar zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung zuverlässig, kommt es später jedoch zu derartigen Verstößen, so sind die Behörden auch nachträglich dazu verpflichtet, festzustellen, ob die Zuverlässigkeit noch gegeben ist oder aberkannt werden muss. Da die EU somit klare Vorgaben für die Berufsausübung festgelegt hat, warf ein niederösterreichisches Gericht im gegenständlichen Fall die Frage auf, ob die in Österreich speziell vorgesehene Möglichkeit der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht im Widerspruch zu diesen unionsrechtlichen Vorgaben steht. Insbesondere ging es daher um die Frage, ob der österreichische § 9 Abs. 2 VstG (verantwortlicher Beauftragter) mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Letzte Lücke geschlossen

Der europäische Gerichtshof hat nun klargestellt, dass ein Transportunternehmer die Vorschriften über die Zuverlässigkeit nicht dadurch umgehen kann, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten ist zwar weiterhin zulässig, allerdings nur dann, wenn das nationale Recht die Möglichkeit vorsieht, die gegen den verantwortlichen Beauftragten verhängten Strafen bei der Zuverlässigkeit des Unternehmers mitzuberücksichtigen. Das bedeutet, dass ein Transportunternehmer auch bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten keine garantierte „weiße Weste“ mehr hat. Strafverfügungen können sich zwar weiterhin gegen den verantwortlichen Beauftragten richten und sind von diesem zu bezahlen; allerdings sind die Strafen bei der Zuverlässigkeitsprüfung und Risikoeinstufungen des Unternehmers auch zu berücksichtigen und zu berechnen, soweit das österreichische Recht dies vor[1]sieht. Ist dies nicht der Fall, ist die Strafe gegen den Unternehmer, also den oder die handelsrechtlichen Geschäftsführer zu verhängen.

In der Praxis?

Bereits im Jahr 2021 hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Leitentscheidung (2020/11/0016) festgehalten, dass die Strafen eines verantwortlichen Beauftragten bei einem Konzessionsentzug gegen den Unternehmer mitzuberücksichtigen sind. Der EuGH hat daher in seiner aktuellen Entscheidung im Wesentlichen die bereits vorhandene Ansicht des VwGH bestätigt. Nichtsdestotrotz hat die Entscheidung des EuGH verheerende Folgen, da hierdurch viele Behörden und Gerichte erst wachgerüttelt wurden und diese Ansicht nun in die Praxis umsetzen. Obwohl Behörden ausgehend von der erwähnten Rechtsprechung des VwGH schon bisher die Möglichkeit hatten, die Strafen des verantwortlich Beauftragten bei der Überprüfung der Konzession zu berücksichtigen, wurde hiervon kaum Gebrauch gemacht. In der Praxis wurde die Zuverlässigkeit bisher ausschließlich anhand der Strafen des Geschäftsführers ermittelt. In Unternehmen, in denen ein verantwortlicher Beauftragter bestellt war, hatte der Geschäftsführer somit meistens eine „weiße Weste“ und galt somit als zuverlässig. Da das neue EuGH-Urteil jedoch bereits Wellen geschlagen hat, soll sich auch die Behördenpraxis ändern und mit neuen Mitteln schärfer bei Konzessionsentzug vorgegangen werden.

Strafen bekämpfen, überleben

Da es nun gleichgültig ist, ob die Strafe gegen den verantwortlichen Beauftragten oder den Unternehmer verhängt wird, bleibt als einziges Schutzmittel nur mehr die Bekämpfung und Beseitigung von Strafen. Aus unserer Praxis ist bekannt, dass viele Strafen zwar auf den ersten Blick berechtigt erscheinen, die Formulierung des Übertretungsvorwurfes bei genauem Hinsehen jedoch oft an formellen Fehlern leidet, die zu einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens führen können. Genau aus diesem Grund ist es besonders wichtig jede Strafe von einschlägigen Experten überprüfen zu lassen. Aufgrund der neuen Rechtslage haben wir eine spezielle Straf-Hotline (Tel. 01-3100246) eingerichtet, bei der wir eine kostenlose Erstberatung bzw. Prüfung von Strafen anbieten. Bevor daher im Zweifel eine Strafverfügung bezahlt wird, die unter Umständen mit formellen Fehlern belastet ist, empfehlen wir diese kostenlos überprüfen zu lassen. Um sich in weiterer Folge jedoch gegen ungerechtfertigte Strafen zur Wehr setzen zu können, ist eine spezielle Rechtsschutzversicherung unerlässlich. Denn anders als im Zivilverfahren bekommt man auch bei einer Aufhebung der Strafe die Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren nicht ersetzt. Um daher Strafen effektiv ohne Kostenrisiko bekämpfen zu können, benötigt ein Transportunternehmer einen maßgeschneiderten Transporteur-Rechtsschutz. Hierbei kommt es insbesondere auf den Deckungsumfang, niedrige Bagatellgrenzen und die professionelle Abwicklung durch einen Experten an. Gerne stehen wir bei der Auswahl eines geeigneten Versicherungsproduktes beratend zur Seite. Trotz der aktuellen Entscheidung wird die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten aus strategischen Gründen weiterhin empfohlen. Hierzu wollen wir jedoch nicht zu viel aus dem „Nähkästchen plaudern“. Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass sich die gegenständliche Entscheidung des europäischen Gerichtshofs ausschließlich mit Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten befasst, diese Ansicht jedoch aller Voraussicht nach in Zukunft auch auf andere Strafen aus dem Verkehrsbereich angewendet wird.

TIPP:

Dr. Schärmer wird auf der Fachmesse „AutoZum“ in Salzburg am 20. Juni um 14.40 Uhr in Halle 7 in einem halbstündigen Vortrag das Thema „Muss ein Transportunternehmer auf die Freigabe des Versicherers bei der Lkw-Reparatur warten?“ beleuchten.

Transporteur 06/23 – PDF

Transporteur 06/23 – A. Miskovez – Wenn der Empfänger die Annahme verweigert

ABLIEFERHINDERNIS

In einer aktuellen Entscheidung beschäftigte sich das Amtsgericht Nettetal (17 C 29/22) mit der Frage, wer für einen Sendungsverlust auf dem Rückweg haftet, nachdem der Empfänger die Annahme der Ware verweigert hat.

Ausgangslage

Im gegenständlichen Fall wurde ein Frachtführer mit dem Transport eines E-Bikes beauftragt. Beim Transport zum Empfänger verlief alles ordnungsgemäß, allerdings wurde die Annahme des E-Bikes vom Empfänger verweigert, weshalb dieses wieder zurück zur Beladestelle transportiert werden sollte. Beim Rücktransport handelte es sich nicht um einen Direkttransport und so musste die Ware umgeschlagen werden. Hierbei kam es zum Verlust. Gemäß Art. 17 CMR haftet der Frachtführer für Schäden und Verluste die sich in dessen Obhutszeitraum ereignen. Der Obhutszeitraum und somit die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des Gutes und endet mit der Ablieferung. Eine wirksame Ablieferung liegt dann vor, wenn die Ware dem berechtigten Empfänger übergeben wurde. In gewissen Szenarien, wie dem gegenständlichen, kommt es jedoch nicht zur Ablieferung an den Empfänger, da dieser die Annahme verweigert. Hier stellt sich dann die Frage, wann der Obhutszeitraum des Frachtführers enden soll?

Ablieferungshindernis?

Ein sogenanntes Ablieferungshindernis ist in Art. 15 CMR geregelt und liegt dann vor, wenn die Aushändigung des Transportguts an den Empfänger aus irgendwelchen Gründen unmöglich wird. Ein beispielhaft in Art. 15 Abs. 1 CMR geregeltes Ablieferungshindernis ist die Annahmeverweigerung des Empfängers. Als im gegenständlichen Fall die Annahme des E-Bikes verweigert wurde, trat somit ein Ablieferungshindernis im Sinne der CMR ein. Bei Vorliegen eines Ablieferungshindernisses ist der Frachtführer dazu verpflichtet, Weisungen des Absenders einzuholen. Der Frachtführer muss somit beim Absender nachfragen, wie mit dem Gut weiter zu verfahren ist und hat die Weisung zu befolgen, sofern dies zumutbar ist. Der Absender ist im Gegenzug gemäß Art. 12 CMR verpflichtet dem Frachtführer alle Kosten zu ersetzen, die durch Ausführung der Weisung entstehen.

Rückbeförderung an Beladestelle

Erhält der Frachtführer die Weisung, die Ware zur Beladestelle zurückzuführen, so hat er diese Weisung zu befolgen und endet der Haftungszeitraum erst mit Ablieferung an der Beladestelle. Sofern der Frachtführer in einem angemessenen Zeitraum keine Weisung des Absenders erhält, darf er selbst entscheiden, wie weiter mit der Ware zu verfahren ist. Hierbei muss der Frachtführer jedoch sorgfältig und im Interesse des Verfügungsberechtigten handeln. Zulässige Möglichkeiten sind zum Beispiel die Verbringung in ein anderes geeignetes Lager oder die Rückführung an die Beladestelle. Niemals ist aber der Obhutszeitraum des Frachtführers automatisch mit der Annahmeverweigerung beendet. Sofern die Ware in ein anderes Lager verbracht wird, so haftet der Frachtführer weiterhin bis zur Ablieferung in das Zwischenlager. Sofern die Ware rückgeführt werden soll, haftet der Frachtführer bis zur Ablieferung an der Beladestelle.

Fazit

Da der Verlust im gegenständlichen Fall beim Rücktransport eingetreten ist und dieser somit nach wie vor im Obhutszeitraum des Frachtführers liegt, haftet der Frachtführer für den eingetretenen Schaden. Kann der Frachtführer ferner nicht einmal ansatzweise nachweisen, wie es zu dem Verlust gekommen ist oder wo der Verlust genau eingetreten ist, ist sogar von einem groben Verschulden auszugehen, wodurch der Frachtführer unbegrenzt haftet. In der Praxis sollte bei jeglichen Transport- oder Ablieferungshindernissen stets die Weisung des Auftraggebers eingeholt und diese schriftlich dokumentiert werden. Darüber hinaus sollte dem Auftraggeber eine Frist gesetzt werden, binnen welcher die Weisung zu erteilen ist. Hierdurch ist gewährleistet, dass in einem potentiellen Gerichtsverfahren nachgewiesen werden kann, ab wann der Frachtführer eigenmächtig handeln durfte.

Transporteur 06/23 – PDF

Nicht ordnungsgemäß unterzeichneter Frachtbrief

Art. 5 CMR enthält ein Schriftformerfordernis, so dass der Frachtbrief nur wirksam ist, wenn er vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet ist.

Wurde der Frachtbrief nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, greift die Vermutungsregel des Art 9 CMR nicht und kommt dem Frachtbrief somit keine erhöhte Beweiswirkung zu.

Einem nur von einer Partei unterzeichneten Frachtbrief kann nach dem anwendbaren nationalen Recht die allgemeine Beweiswirkung einer zukommen aber nicht mehr die erhöhte Beweiswirkung.

Weitere ThemeThursday-Beiträge von Markus Ploder finden Sie hier: Beiträge von Markus Ploder

 

Eine psychische Beeinträchtigung durch einen Unfall im Luftverkehr kann eine Körperverletzung iSd Art 17 MÜ darstellen.

In einem Vorabentscheidungsverfahren im Jahr 2021 wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine unfallbedingte psychische Beeinträchtigung eines Fluggastes, die Krankheitswert erreicht, eine „Körperverletzung“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 MÜ darstellt.

Der EuGH hat Ende 2022 klargestellt, dass eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung eines Fluggastes, die nicht im Zusammenhang mit einer Körperverletzung steht, in gleicher Weise zu entschädigen ist wie eine solche Körperverletzung.

Der Fluggast muss jedoch nachweisen, dass die Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und ohne ärztliche Behandlung nicht abklingen kann.

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