Stragü 10/2014, Dr. Schärmer – Haftung des Eisenbahnfrachtführers

Grundsätzlich haftet der Eisenbahnfrachtführer bei der „Rollenden Landstraße“ für Schäden zwischen Übernahme und Ablieferung. In bestimmten Fällen ist die Haftung für Schäden aber gänzlich ausgeschlossen.

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