Haftung bei Nichtgestellung des Fahrzeuges

Typischerweise ist die Haftung des Straßenfrachtführers bei Lieferfristverzögerungen, abgesehen von Fällen groben Verschuldens, mit der Höhe der Fracht begrenzt.

Bei der Nichtgestellung des Fahrzeuges wird zwar ebenfalls der Beladetermin versäumt, allerdings handelt es sich dabei um keinen Fall der Lieferfristverzögerung, sondern um einen klassischen Verzugsschaden, der nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen ist.

Soweit der Frachtvertrag österreichischem Recht unterliegt, richtet sich die Haftung des säumigen Frachtführers nach den Bestimmungen des UGB, das bei der Versäumung von Fristen keine Haftungsbegrenzung kennt.

Der Frachtführer kann sich zwar durch den Nachweis, dass die Nichtgestellung des Fahrzeuges nicht von ihm verschuldet wurde, von seiner Haftung befreien. Gelingt ihm dies nicht, hat er insbesondere für die Mehrkosten, die dem Auftraggeber aus der Beauftragung eines Ersatzfrachtführers erwachsen, einzustehen.

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Besitzstörung oder Abzocke? Oft beides!

In der Praxis ist unsere Kanzlei immer wieder mit Aufforderungsschreiben an unsere Mandanten aufgrund von Besitzstörungen konfrontiert. Es geht dabei oftmals um nur kurze Wendemanöver aufgrund von nicht vermeidbaren Verkehrssituationen oder aufgrund des versehentlichen Einfahrens in Sackgassen o.ä. Dennoch werden für derartige „Besitzstörungen“ teilweise Beträge im oberen dreistelligen Bereich gefordert.

Leider zeigte sich in der Vergangenheit bereits mehrmals, dass hinter diesen Schreiben regelmäßig ein lukratives System steckt. Aufforderungsschreiben werden mehrmals und teilweise auch für Monate zurückliegende „Besitzstörungen“ versandt, obwohl eine Besitzstörungsklage binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer eingebracht werden muss. Die geforderten Beträge werden aber oftmals bezahlt. Dies wohl aufgrund von Unkenntnis und des Umstandes, dass Besitzstreitigkeiten grundsätzlich nicht von Rechtsschutzversicherungen gedeckt werden.

Dennoch lohnt es sich aufgrund der immer dreister werdenden Forderungen in der Regel, derartige Aufforderungsschreiben zumindest kurz überprüfen zu lassen. Selbst, wenn die Besitzstörung begangen wurde, stehen der Gegenseite für ihren außergerichtlichen Aufwand entsprechend einer erst jüngst ergangenen Gerichtsentscheidung in der Regel nicht mehr als € 100,00 zu. Jede Aufforderung ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. In der überwiegenden Anzahl der Fälle können wir zumindest eine beträchtliche Minderung der Forderung erreichen.