Alle Publikationen der Kategorie "Fahrer":

Transporteur 05/23 – Dr. Schärmer & Mag. Miskovez – „SELBSTSTÄNDIGE“ LKW-FAHRER – Lohndumping: Haftung des Auftraggebers

Transporteur 05/23 – Dr. Schärmer & Mag. Miskovez – „SELBSTSTÄNDIGE“ LKW-FAHRER – Lohndumping: Haftung des Auftraggebers

Jüngst mehrten sich Berichte über Lkw-Fahrer, die sich gegen widrige Arbeitsbedingungen und Lohndumping zur Wehr setzen. Haften auch Auftraggeber bei Lohndumping?

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Transporteur 04/23 – Dr. Schärmer – Fahrerflucht – vom Schaden nichts bemerkt …

Transporteur 04/23 – Dr. Schärmer – Fahrerflucht – vom Schaden nichts bemerkt …

Nicht selten kommt es zu Verkehrsunfällen, von denen der Fahrer nichts bemerkt. Wann ist dem Fahrer aber tatsächlich ein Verschulden vorzuwerfen?

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Transporteur 01/23 – Dr. Schärmer – Fahrer ohne Fahrkarte

Transporteur 01/23 – Dr. Schärmer – Fahrer ohne Fahrkarte

Das Lenken eines Fahrzeugs ohne Fahrkarte kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Kürzlich wurde ein Fahrer gar der Datenfälschung verdächtigt.

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Transporteur 12/22 – A. Miskovez – Beförderer, der gar keiner ist

Transporteur 12/22 – A. Miskovez – Beförderer, der gar keiner ist

Vergangenen Monat konnten wir erneut für einen unserer Mandanten ein positives Ergebnis vor dem Höchstgericht (Verwaltungsgerichtshof) erreichen.

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Transporteur 02/22 – Dr. Schärmer – Kein 3-G Fahrer – Frachtabzug erlaubt?

Transporteur 02/22 – Dr. Schärmer – Kein 3-G Fahrer – Frachtabzug erlaubt?

In der Praxis kursiert das Gerücht, dass LKW-Fahrer grundsätzlich von der 3G Pflicht ausgenommen sind. Dies ist nur die halbe Wahrheit: LKW-Fahrer sind nur dann von der 3G Pflicht ausgenommen, wenn sie physischen Kontakt mit täglich höchstens 2 Personen, im Freien, unter 15 Minuten haben. In der Praxis ergeben sich daraus massive Probleme vor allem dann, wenn der Frachtführer vertraglich zur Be- oder Entladung verpflichtet ist. Kann der LKW-Fahrer nämlich seiner Verpflichtung zur Be- oder Entladung aufgrund eines fehlenden 3-G Nachweises nicht nachkommen, weil im etwa der Zugang zum Betriebsareal des Absenders oder Empfängers verwehrt wird, so rechtfertigt dies für den Absender unter Umständen eine Entgeltminderung.

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