Transporteur 12/2020, A. Miskovez – Verwaltungsstrafen: Genauigkeit gefragt

Transporteur 12/2020, A. Miskovez – Verwaltungsstrafen: Genauigkeit gefragt

„Ist doch egal wer bestraft wird“

Nach diesem Motto bestrafte die Behörde völlig zu Unrecht den verantwortlichen Beauftragten eines Wiener Traditionsunternehmens. Konkret wurde hier ein Auflieger kontrolliert, dessen „Pickerl“ abgelaufen war. Vorgeworfen wurde dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 iVm § 36 lit. e und § 57a Abs. 5 KFG.

Die Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten als Zulassungsbesitzer nach den obigen Normen war jedoch nicht zulässig. Die Strafnorm des § 36 lit. e KFG, wonach Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6 KFG) am Fahrzeug angebracht ist, richtet sich gegen den jeweiligen „Verwender“ des Kraftfahrzeuges. Für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist es daher ohne jede Bedeutung, in wessen Eigentum sich das Kraftfahrzeug befindet (VwGH 16.02.1994, 93/03/0219; 25.01.2002, 99/02/02146; 04.03.2011, 2007/02/0378).

Im gegenständlichen Fall hat nicht der verantwortliche Beauftragte das Fahrzeug verwendet, sondern der Lenker. Da gemäß den oben zitierten Normen gegen den „Verwender“ des Kraftfahrzeuges vorzugehen ist, richtete sich der Vorwurf gegen die falsche Person und wurde die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom verantwortlichen Beauftragten daher nicht begangen. Gegen den Lenker konnte das Verfahren aber auch nicht mehr eingeleitet werden, da schon Verjährung eingetreten war.

Wer schaut sich die Paragrafen schon an?

Schlampigkeiten der Behörde, wie die dargestellte, sind keine Seltenheit. Immer wieder lässt die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren die Sorgfalt völlig außer Acht und gibt sich nicht einmal die Mühe, die korrekte Norm vorzuwerfen. Genau aus diesem Grund ist es äußerst wichtig Verwaltungsstrafen gründlich von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, denn in vielen Fällen liegen formelle Mängel vor, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen können.

Schlampereien der Behörden keine Einzelfälle

Wer die letzten Artikel dieser Kolumne gelesen hat oder selbst in der Transportbranche tätig ist, wird sich mit mir darüber einig sein, dass ungerechtes und äußerst hartes Vorgehen durch die Behörden keine Einzelfälle sind, sondern schon zum täglichen Geschäft gehören. Auch vergangenen Monat wurden unsere Mandanten erneut wegen beispielsweise fehlenden Radkappenabdeckungen oder 1-Zentimeter-großen Steinschlägen in der Windschutzscheibe hart bestraft. Ein gezieltes Vorgehen gegen Transportunternehmer wegen jeder Kleinigkeit zeugt nicht gerade von Dankbarkeit, doch wie auch die jüngste Zeit (2. Lockdown) zeigt lässt sich der Freund und Helfer Transporteur nicht unterkriegen und sorgt trotz Fällen wie den obigen, täglich dafür, dass wir und unsere Mitmenschen mit Gütern aller Art versorgt werden.

 

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