Stragü 10/2019, Dr. Schärmer – Fahrverbote auf dem Prüfstand

Stragü 10/2019, Dr. Schärmer – Fahrverbote auf dem Prüfstand

Kundmachungsmangel eines Fahrverbotes in der Steiermark

Ausgangslage im ersten Fall war ein vorgeworfener Verstoß gegen ein Fahrverbot in der Steiermark. Der Beschuldigte habe hierbei ein Fahrverbot für Lastkraftwagenfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t missachtet. Gegen diese Strafverfügung wurde Einspruch erhoben. Das Fahrverbot gelangte bis zum Verfassungsgerichtshof, der das Fahrverbot aufgrund von Gesetzeswidrigkeit aufhob. Bei diesem Verfahren wurden mehrere Beschwerden anhängig gemacht was zur Folge hatte, dass mehrere Straferkenntnisse aufgehoben wurden.

Zur Einführung eines Fahrverbotes wie im gegenständlichen, bedarf es in Österreich zuerst einer Verordnung. Gemäß § 44 Abs. 1 StVO ist eine solche Verordnung sodann durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und tritt mit deren Anbringung in Kraft. Somit ist ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t erst dann gültig, wenn dieses durch eine entsprechende Verordnung eingeführt und durch ein entsprechendes Straßenverkehrszeichen oder eine Bodenmarkierung kundgemacht wurde.

Der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO ist immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Zwar ist für die Kundmachung von Verkehrsbeschränkungen keine zentimetergenaue Aufstellung der Verkehrszeichen erforderlich, jedoch wird dieser Vorschrift nicht Genüge getan und liegt ein Kundmachungsmangel vor, wenn der Aufstellungsort vom Ort des Beginns bzw. Endes des verordneten Geltungsbereichs einer Beschränkung signifikant abweicht.

Im gegenständlichen Fall befand sich das Verkehrszeichen, mit dem das Ende des Fahrverbots kundgemacht wurde 86 m weiter als der in der Verordnung angeführte Standpunkt. Dies stellt eine signifikante Abweichung dar. Die Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Beschränkung mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen führt zur Rechtswidrigkeit und zu einer nicht gesetzmäßigen Kundmachung im Sinne der Vorschrift der StVO.

Da die gesetzliche Norm aufgrund der rückwirkenden Behebung der Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof somit zum Tatzeitpunkt nicht bestanden hat, wurde auch das Straferkenntnis behoben.

Dieses Urteil zeigt deutlich, dass die Behörden sich bei der Einführung von Fahrverboten an strenge formelle Voraussetzungen halten müssen und ein Mangel in der Kundmachung einer Verordnung zur Aufhebung dieser führt. Erschreckend ist hierbei, dass für Verstöße gegen gesetzeswidrige Fahrverbote wie das gegenständliche teilweise über einen langen Zeitraum hinweg Strafen abkassiert werden, obwohl ein solches Fahrverbot gar nicht erst gültig zustande gekommen ist.

(siehe: V 61/2018-21, LVwG 30.23-999/2019-6)

Nichtigkeit eines Straferkenntnisses aufgrund mangelhafter Tatortbezeichnung

In einem anderen Fall, der sich ebenfalls in der Steiermark ereignete, wurde unserem Mandanten vorgeworfen, er habe ebenfalls ein Fahrverbot für Lastkraftwagenfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 nicht beachtet. Als Tatort wurde lediglich „Neumarkt in der Steiermark“ angeführt. Dieses Straferkenntnis konnte erfolgreich bekämpft werden und wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgehoben, da der genaue Tatort nicht ausreichend umschrieben wurde.

Eine Voraussetzung für die Gültigkeit eines Straferkenntnisses ist unter anderem das Vorhandensein eines Spruchs. Dieser Spruch hat gemäß den Vorschriften des VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommenen Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies, dass die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben ist, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Die Tat ist somit im Spruch soweit zu konkretisieren, dass unter anderem der Tatort unverwechselbar feststeht. Den Anforderungen des VStG ist demnach dann entsprochen, wenn im Spruch die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch mal zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Umschreibung der Tat bloß in der Begründung reicht ihm Verwaltungsstrafrecht nicht aus.

Der im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses formulierte Tatort „Neumarkt in der Steiermark“ genügte diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Die bloße Anführung der Gemeinde, in der die Tat begangen worden sei, ist jedenfalls zu unpräzise. Vielmehr hätte ausgeführt werden müssen auf welcher Straße und an welchem Streckenkilometer sich der Verstoß genau ereignet habe. Der Beschuldigte konnte daher dem Spruch jedenfalls nicht entnehmen, wo sich das gegenständliche Fahrverbot befindet und somit wo er einen Verstoß begangen habe.

Darüber hinaus wies das Straferkenntnis auch Begründungsmängel auf, da die genauen Gewichtsangaben des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges nicht angeführt wurden. Diese Gewichtsangaben hätten jedoch angeführt werden müssen, da es hierdurch erst möglich gewesen wäre zu beurteilen, ob das gegenständliche Fahrzeug überhaupt in den Anwendungsbereich des Fahrverbots fällt, da dieses nur für Lastkraftwagenfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gilt.

Auch dieser Fall zeigt, dass die Behörde ihren gesetzlich vorgegebenen formellen Pflichten nicht nachgekommen ist und ein unzulässiges Straferkenntnis erlassen hat.

(siehe: LVwG 30.33-2232/2019-2)

Zusammenfassung, Praxistipps

- zur Gültigkeit eines Fahrverbots bedarf dieses einer entsprechenden Verordnung und einer ordnungsgemäßen Kundmachung

- Straferkenntnisse sind nichtig, wenn ihm Spruch, sofern dieser nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat nicht ausreichend konkretisiert ist

- das bloße Anführen einer Gemeinde als Tatort ist unzureichend, da der Beschuldigte aus dem Spruch den exakten Tatort nicht entnehmen kann

- Bei Straferkenntnissen wegen der Missachtung eines Fahrverbots ist zuerst der genaue Umfang des Fahrverbots in der entsprechenden Verordnung zu prüfen

- Weiters ist festzustellen, ob die Verordnung auch tatsächlich ordnungsgemäß kundgemacht wurde und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

- Das Straferkenntnis selbst, insbesondere der Spruch, ist ebenfalls auf die formelle Richtigkeit zu prüfen.

- Hierbei ist unter anderem zu prüfen, ob der Tatort ausreichend umschrieben ist, sodass der exakte Tatort für den Beschuldigten zweifelsfrei feststeht.

- Es ist derzeit davon auszugehen, dass weitere Fahrverbote in Österreich mit derartigen Formmängeln belastet sind und weiterhin Straferkenntnisse erlassen werden, die nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

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