Stragü 01/2017, Dr. Schärmer – Schnee im Laderaum

Stragü 01/2017, Dr. Schärmer – Schnee im Laderaum

Das Jahr 2016 endete mit einer weiteren positiven und richtungsweisenden Entscheidung für das heimische Güterbeförderungsgewerbe.

Die Anwaltskanzlei Schärmer konnte für einen steirischen Transportunternehmer die hohen Schadensersatzansprüche letztendlich zur Gänze abwehren – hier die Details zur aktuellen Entscheidung des OGH vom 9. November 2016: Der Transportversicherer des Empfängers des Frachtguts hat einen steirischen Transportunternehmer vor dem Handelsgericht Wien auf Schadenersatz in Höhe von rund 22.000 Euro geklagt. Zwischen dem Empfänger und dem Transportunternehmen gab es einen Rahmenvertrag über die Durchführung von internationalen Straßengütertransporten. Es gab eine ständige Geschäftsbeziehung zur Durchführung von derartigen Transporten. Es handelte sich regelmäßig um Transporte von Getrieben. Vor dem streitgegenständlichen Transport gab es bereits dreimal das Problem, dass transportierte Getriebe mit Vernässungen beim Empfänger abgeladen wurden. Bei zumindest einem dieser Vorfälle war die Vernässung schon beim Aufladen der Getriebe erfolgt. Bei allen Transporten befanden sich die Getriebe in Transportgestellen, die nicht weiter verpackt waren. Zwischen den Parteien des Transportvertrages war es niemals ein Thema, dass die Getriebe besonders korrosionsanfällig oder besonders nässeempfindlich sind. Alle Transporte wurden unter Verwendung eines Planenaufliegers durchgeführt. Besondere Vereinbarungen über die Verwendung eines bestimmten Fahrzeugs oder Fahrzeugtyps für die Transporte gab es nicht.

Die Empfängerin beauftragte auch andere Transportunternehmer mit der Beförderung von Getrieben. Es kam auch bei der Durchführung durch andere Transportunternehmer in Einzelfällen zu Situationen, in denen Getriebe nach dem Transport Vernässungen oder Roststellen aufwiesen.

SCHIEBEVERDECK UND HUBDACH

Anfang Dezember 2012 beauftragte die Empfängerin den von uns vertretenen Transportunternehmer mit dem hier relevanten Transport von Getrieben nach Österreich. Der Transport erfolgte mit einem Sattelzug mit Schiebeverdeckplane und Hubdach. Der Lkw-Fahrer war beim Beladen der Ware anwesend. Er war aber am Beladevorgang selbst nicht unmittelbar beteiligt. Beim Beladen waren die Getriebe noch unbeschädigt, insbesondere befand sich auf ihnen kein Schnee. Die Getriebe wurden in Transportgestellen verladen. Eine zusätzliche Verpackung wiesen die Transportgestelle allerdings nicht auf. Im Verfahren hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige festgestellt, dass ein Schutz der Getriebe gegen Staub, Feuchtigkeit, Nässe oder Kontakt mit sonstigen Fremdkörpern durch einfaches Überstülpen einer Folienhaube oder rasches Anbringen einer Wickelfolie ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre.

KONTROLLE DER PLANE VOR ABFAHRT

Der Lkw-Fahrer kontrollierte vor dem Beladevorgang die Plane und stellte fest, dass diese einwandfrei war. Der für den Transport verwendete Sattelauflieger befand sich in einem einwandfreien Zustand. Die Plane wies keine Löcher auf, die Dichtungslippen waren nicht beschädigt. Es gab auch keine Beschädigungen an den Führungsschienen der Schubverdecke. Die Dachführungslippen sind so konzipiert, dass normaler Fahrtwind ein Eindringen von Schnee, Regen oder Nässe nicht ermöglicht. Der Sachverständige hat im Verfahren festgestellt, dass der verwendete Auflieger aus technischer Sicht nur dann als für den gegenständlichen Transport geeignet einzustufen ist, wenn die Getriebe etwa durch eine Folienhaube oder Wickelfolie entsprechend verpackt sind. Beim Transport unverpackter Getriebe hätte aus technischer Sicht ein Kofferaufbau oder Container Verwendung finden müssen, weil ein absoluter Schutz gegen das Eindringen von Staub und Feuchtigkeit mit einem Planenauflieger nicht garantiert werden kann, so der Sachverständige.

STÜRMISCHER WIND

Nach Abschluss des Beladevorgangs fuhr der Lkw-Fahrer von Frankreich über Deutschland nach Österreich. Zwischen dem Beladen und dem Abladen öffnete er die Plane nicht. Der Fahrer hielt während des Transports die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten ein. Am Samstag, 8. Dezember 2012, stellte der Fahrer den Lkw auf einem Lkw-Parkplatz in Bayern ab. Während der an diesem Wochenende verbrachten Ruhezeit auf dem Parkplatz blies so stürmischer Wind, dass der ganze Lkw gerüttelt wurde. Zusätzlich schneite es an diesem Wochenende. Der Lkw-Fahrer ließ den Lkw länger als 24 Stunden auf diesem Parkplatz stehen. Am Montag, 10. 12. 2012, traf der LkwFahrer schließlich beim Empfänger ein. Beim Abladevorgang zeigte sich, dass sich auf fünf der 20 transportiertransportierten Getriebe eine Schneeauflage von rund zwei Zentimeter befand. Dieser Schnee konnte während des Abstellens des Lkw auf dem Parkplatz im Bayern in Staubform in den Laderaum einbringen, weil beim Sturm die Gummilippe bei den Führungsschienen im Dachbereich hochgeklappt wurde (dies war die Schlussfolgerung des beigezogenen Sachverständigen).

GARAGE UNZUMUTBAR

Aus technischer Sicht war weder für den Frachtführer noch für den Auftraggeber mit dem Eindringen von Schnee in den Auflieger zu rechnen. Das Einstellen des Lkw in eine Garage wurde zu Recht als zu kostenintensiv und nicht praxisüblich eingestuft. Die transportierten Getriebe bestehen aus einer Vielzahl von präzisen und komplizierten mechanischen und elektrischen Bauteilen inklusive Rechnereinheit. Bei den Getrieben gibt es zwei Anschlüsse für die Elektronik, die während des Transports lediglich mit gelben Staubschutzkappen verschlossen sind, die aber nicht gegen ein Eindringen von Feuchtigkeit schützen. Das Schmelzen der Schneeauflage auf den Getrieben führte zu Korrosionsflecken. Außerdem bestand die Gefahr, dass Schmelzwasser in den empfindlichen Elektronikbereich eindringen hätte können. In welchem Umfang dies tatsächlich der Fall war, konnte nicht mehr festgestellt werden. Allein im Hinblick auf die möglichen Auswirkungen des Schmelzwassers auf die Getriebe, waren diese nicht mehr zur Fertigung geeignet. Deren Verwendung hätte den allgemeinen Sicherheits- und Qualitätsstandards widersprochen.

SPANNENDER VERFAHRENSVERLAUF

Zunächst hat das Handelsgericht Wien den Transportunternehmer für schuldig gesprochen, die Hälfte des Schadenersatzbetrages an den klagenden Transportversicherer zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer rund 11.000 Euro wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der klagende Transportversicherer als auch wir (für den von uns vertretenen Transportunternehmer) das Rechtsmittel der Berufung an das Oberlandesgericht Wien erhoben. Das Oberlandesgericht Wien hat der Berufung des Transportversicherers nicht Folge gegeben. Hingegen hat das Oberlandesgericht Wien die Rechtsansicht in unserer Berufung vollinhaltlich geteilt und das ursprüngliche Urteil des Handelsgerichts Wien dahingehend abgeändert, dass die Klage des Versicherers zur Gänze abgewiesen wurde und der Versicherer weiters zum Ersatz der von unserem Mandanten aufgewendeten Prozesskosten verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht Wien hat aufgrund eines Antrags des Versicherers letztendlich die Anrufung des OGH durch Revision zugelassen. Der oberste Gerichtshof hat die Revision des Versicherers letztendlich zurückgewiesen und im Wesentlichen folgende Rechtsansicht vertreten. Zu den Ausführungen des OGH im Urteil vom 9. November 2016, 7 Ob 159/16g: Im Rahmen der konkreten Geschäftsbeziehung wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit des Transportfahrzeugs getroffen. Wenn derartige Sondervereinbarungen nicht getroffen wurden, ist der Einsatz eines Planenzuges üblich (7 Ob 159/16g; 7 Ob 102/13w). VERPACKUNG: ABSENDER-SORGE Ein Planenfahrzeug ist allerdings nicht (hermetisch) dicht. Auch bei einem unbeschädigten Planenfahrzeug ist kein absoluter Schutz gegen Eindringen von Staub und Feuchtigkeit gewährleistet. Im vorliegenden Fall wäre daher eine besondere Verpackung mit einer Folienhaube oder Wickelfolie notwendig gewesen. Für die ausreichende Verpackung muss der Absender Sorge tragen. Die Untergerichte und letztlich auch der OGH haben demnach die Verpackungsbedürftigkeit des Frachtguts bejaht. Im vorliegenden Fall hat sich unzweifelhaft die mit der fehlenden Verpackung einhergehende Gefahr auch verwirklicht. Im Zuge des Transports drang Schnee und Feuchtigkeit in den Laderaum ein und beschädigte dadurch das Frachtgut. Die Haftung des Transportunternehmers war daher gemäß Art. 17 Abs. 4 lit. b CMR ausgeschlossen. Der Schadensersatzanspruch konnte daher zur Gänze abgewehrt werden. Der klagende Versicherer musste auch die gesamten Prozesskosten bezahlen, die schlussendlich ein beträchtliches Ausmaß erreichten.

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