Stragü 05/2017, Dr. Schärmer – Noch mehr Totsünden! – Risikoeinstufungssystem

Stragü 05/2017, Dr. Schärmer – Noch mehr Totsünden! – Risikoeinstufungssystem

Das Risikoeinstufungssystem wird mit 1. Juli 2017 ausgeweitet und die ursprüngliche „Todsündenliste“ erweitert. Man muss künftig gut organisiert sein, um die Gewerbeberechtigung auf Dauer zu behalten.

Mit Wirkung 1.1.2017 ist die neue EU-Verordnung (VO EU 2016/403) in Kraft getreten. Diese gravierende Änderung hat sich bei vielen leider unbemerkt vorbeigeschlichen. Die neue Verordnung soll die ursprüngliche Verordnung zur Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, ergänzen. Dadurch wird der ursprüngliche Katalog von besonders schweren Verstößen (die sogenannte „Todsündenliste“) erweitert. Aus ursprünglich 7 gelisteten Verstößen werden nun 130 gelistete Verstöße. Die neue EU-Verordnung beinhaltet ein Bewertungssystem für alle schwerwiegenden Verstöße gegen Unionsvorschriften im gewerblichen Straßenverkehr. Es wird eine Unterteilung der häufigsten Verstöße in drei Kategorien vorgenommen (Anlage I VO EU 2016/403). Es werden die folgenden drei Kategorien an Verstößen unterschieden:

  • SI (serious infrigement) = schwerwiegender Verstoß
  • VSI (very serious infrigement) = sehr schwerwiegender Verstoß
  • MSI (most serious infrigement) = schwerster Verstoß

VERLUST GEWERBEBERECHTIGUNG

Verstöße, die in die schwerste Kategorie fallen, können bereits beim ersten Mal zum Verlust der Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe führen. Dazu gehören beispielsweise die Überschreitung der Höchstlenkzeiten in der Woche oder Doppelwoche um 25 Prozent, die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit um mindestens 50 Prozent (also 4,5 bzw. 5 Stunden Überlänge), Fahrten mit manipuliertem Fahrtenschreiber, eine Fälschung der Schaublätter oder der Fahrerdaten, der Einsatz einer gefälschten oder erschlichenen Fahrkarte, Fahrten ohne gültige EU-Lizenz, die Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes um 20 Prozent (N2) bzw. 25 Prozent (N3) etc. Die Bestrafung des Lkw-Fahrers wegen den oben genannten Delikten ist allerdings nicht ausreichend. In den meisten Fällen wird allerdings auch immer ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Unternehmer eingeleitet.

WIEDERHOLUNGSTÄTER

Wiederholte Verstöße desselben Schweregrades sind in einen Verstoß der nächsthöheren Stufe umzurechnen. So ergeben drei Verstöße der 1. Stufe (SI) pro Fahrer und pro Jahr einen Verstoß der nächsthöheren Stufe (VSI). Drei mittlere Verstöße pro Fahrer und pro Jahr (drei Verstöße der Klasse VSI) ergeben einen schwersten Verstoß (MSI), der wieder zum Entfall der Gewerbeberechtigung führen kann. Bei der Berechnung wird ein Durchschnittswert im rollierenden Jahr gebildet. Verstöße desselben Schweregrades werden zusammengerechnet
und die Summe wird durch die durchschnittliche Zahl der Fahrer geteilt.

ERWEITERUNG AB 1. JULI

Mit 1. Juli 2017 wird das Risikoeinstufungssystem um jene Verstöße erweitert, die im Anhang I der oben dargestellten EU-Verordnung (VO EU 2016/403) enthalten sind. Eine weitere Ausweitung des Risikoeinstufungssystems gibt es ab 20. Mai 2019. Ab diesem Zeitpunkt werden auch die technischen Mängel und Ladungssicherungsmängel, die bei Unterwegskontrollen festgestellt werden, erfasst.

RESÜMEE

Aufgrund dieser Verschärfungen muss der Transportunternehmer schwerpunktmäßig an der Optimierung der Betriebsabläufe und Kontrollmechanismen arbeiten. Schwarze Schafe im Fahrpersonal müssen verwarnt und bei wiederholten Übertretungen gekündigt werden. Ohne eine entsprechende Optimierungsarbeit kann die Existenz auf dem Spiel stehen, da die Behörden aufgrund der europarechtlichen Vorgaben zur Einleitung von Entziehungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind. Es wird in Zukunft auch immer wichtiger, Strafverfügungen ordentlich zu beeinspruchen, vor allem wenn schwerwiegende Verstöße vorgeworfen werden.

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