Stragü 07/2018, Dr. Schärmer – CMR-Abzüge

Stragü 07/2018, Dr. Schärmer – CMR-Abzüge

Container, Transportgestelle, WAB sind nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Dresden im Schadensfall separat vom beschädigten Frachtgut zu betrachten.

Im Zusammenhang mit einem Schadensfall hat ein österreichischer Hauptfrachtführer einen Unterfrachtführer vor einem deutschen Gericht auf Schadenersatz geklagt. Das Landgericht hat den Unterfrachtführer für den Schadenersatz eines Transportschadens verurteilt. Im Rahmen eines Transportes sind 72 Motoren beschädigt worden. Diese Motoren waren auf Transportgestellen aufgehängt. Die Transportgestelle mit einem Gewicht von 5.400 Kilogramm blieben allerdings unbeschädigt.

Es ging jetzt im Berufungsverfahren um die interessante Frage, ob das Gewicht der (unbeschädigt gebliebenen) Transportgestelle von 5.400 Kilogramm bei der Berechnung der CMRHaftungshöchstgrenze abzuziehen ist. Je nach rechtlicher Beurteilung gibt es gravierende Unterschiede in der Höhe des Schadenersatzes. Muss man nämlich das Gewicht der Transportgestelle abziehen, dann hat der Unterfrachtführer rund 50.000 Euro weniger an Schadenersatz zu leisten und umgekehrt.

CMR HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Gemäß Art. 25 iVm 23 CMR darf die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung bei einer Beschädigung der ganzen Sendung den Betrag von 8,33 SZR pro Kilogramm des beschädigten Gutes nicht übersteigen. Diese Haftungsgrenze soll den Frachtführer vor Großschäden schützen. Diese Regelung findet dort dann keine Anwendung, wenn der Frachtführer grob fahrlässig gehandelt hat, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war. Das Gericht musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob das anteilige Verpackungsgewicht (hier das Gewicht der Transportgestelle) bei der der Multiplikation mit 8,33 SZR zur Berechnung der Haftungshöchstgrenze heranzuziehen ist. Die bisherigen Rechtsmeinungen waren hier sehr unterschiedlich. So hat das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 27.2.1996 das Gewicht eines Containers ausgeklammert. Diese Entscheidung wurde von einigen Kommentatoren kritisiert.

ENTSCHEIDUNG DES OLG DRESDEN

Das Gericht hat in seiner aktuellen Entscheidung vom Jänner 2018 folgende Auffassung vertreten: Sind Verpackungsund Lademittel wiederverwendbar (z.B. Container, Paletten, Transportgestelle, WAB) und verkörpern sie deshalb einen eigenen, vom verpackten Gut unabhängigen Wert, dann sind sie als selbständiger Teil der Sendung anzusehen. Bei dieser Betrachtung ist ihr Gewicht nicht dem Gut hinzuzurechnen. Was anderes wäre es, wenn die Lademittel nur einmal oder nur für den beschädigten Gegenstand verwendbar wären.

FAZIT

Im vorliegenden Fall waren die unbeschädigt gebliebenen Transportgestelle als selbstständige Sendungsstücke anzusehen. Sie bildeten nicht zusammen mit den auf ihnen transportierten 72 Motoren eine Einheit, da sie trotz der Beschädigung ihren eigenen Wert behielten (da sie unbeschädigt blieben) und nach dem Schadensfall für weitere Getriebetransporte wieder eingesetzt werden konnten. Bei der Berechnung der Limitierung der Haftung wurde daher zugunsten des Frachtführers das Gewicht der Transportgestelle abgezogen. Dies führte dazu, dass der Frachtführer letztendlich rund 50.000 Euro weniger an Schadenersatz leisten musste. Nähere Informationen zur Entscheidung des OLG Dresden vom 10.1.2018 – 13 U 1158/17 finden Sie in der Zeitschrift „Transportrecht“ Ausgabe 4, S. 144-145.

Publikation herunterladen

Kategorien

Archiv

© Copyright - Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH