Transporteur 03/21, A. Miskovez – Arzneimitteltransporte – Schadenverdacht kann bereits Totalschaden bedeuten

Transporteur 03/21, A. Miskovez – Arzneimitteltransporte – Schadenverdacht kann bereits Totalschaden bedeuten

Wann liegt ein Temperaturschaden vor?

 Die Beschädigung des Frachtgutes ist eine äußere oder innere Substanzverschlechterung, die eine Wertminderung des Gutes zur Folge hat. Bei temperaturgeführten Transporten handelt es sich meist um innere Substanzverschlechterungen. Diese liegen dann vor, wenn das Gut zwar nach außen hin wie körperlich unversehrt erscheint, aber durch äußere Einflüsse während des Transportes Qualitätsminderungen erlitten hat, die dazu führen, dass nur eine Verwertung mit geringerem Erlös möglich ist. Die häufigsten Temperaturschäden resultieren aus einer Substanzverschlechterung aufgrund der Erwärmung infolge ausgefallener oder unzureichender Kühlanlagen. Zu beachten ist jedoch, dass es nicht unbedingt zu einer tatsächlichen Substanzbeeinträchtigung der Güter kommen muss, sondern auch dann ein Schaden im Sinne der CMR vorliegen kann, wenn es im Zuge des Transportes zu einer Temperaturüber- bzw. -unterschreitung kam und demnach bloß der Verdacht einer Substanzbeeinträchtigung besteht. Die Wertminderung liegt hierbei nämlich darin, dass der Käufer bzw. Empfänger in der Regel die erwärmte oder unterkühlte Ware nicht mehr annehmen muss.

 

Gesetzliche Verankerung bei Medikamenten

 In Hinblick auf Arzneimittel, unter welchen Begriff auch Impfstoffe fallen, gibt es in Österreich das Arzneimittelgesetz sowie die Arzneimittelbetriebsordnung, welche unter anderem Vorschriften für den Transport enthalten.

Gemäß § 30 Abs. 8 Z 4 Arzneimittelbetriebsordnung sind Arzneimittel und Verpackungsmaterial so zu transportieren, dass sie unter anderem weder in unvertretbarem Maße Hitze, Kälte, Licht, Feuchtigkeit oder einem anderen schädlichen Einfluss ausgesetzt sind.

Aus dieser Vorschrift ist abzuleiten, dass Arzneimittel stets bei der vorgeschriebenen Temperatur zu transportieren sind.

Darüber hinaus normiert § 33 Abs. 5 Arzneimittelbetriebsordnung, dass eine Wiederverwertung von Arzneimitteln, die unsachgemäß gelagert oder transportiert wurden bzw. deren Qualität sonst negativ beeinflusst wurde, verboten ist und diese Arzneimittel nachweislich zu vernichten sind.

 

Schadensfeststellung und Vernichtung

Da Temperaturschäden bei Arzneimitteln/Impfstoffen äußerlich nicht erkennbar sind, kann auch ohne festgestellte Substanzverschlechterung allein aufgrund eines Schadenverdachts ein Schaden vorliegen. Bereits bei nachgewiesener Temperaturüberschreitung oder -unterschreitung ist daher in der Regel ein Schaden gegeben, weil bei unzureichender Kühlung die betroffene Ware gemäß den oben genannten Vorschriften nicht mehr in den Verkehr gebracht werden darf und nachweislich vernichtet werden muss. Unbedingt zu beachten ist hierbei jedoch, dass der Schadensverdacht bzw. die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Temperatur festgestellt werden muss, bevor die Ware vernichtet werden darf.

 

Fazit Praxistipps

 Zusammenfassend kann bereits die Abweichung von der vorgeschriebenen Temperatur bei Transporten von Arzneimitteln und damit der bloße Verdacht einer Substanzbeeinträchtigung zum Vorliegen eines Schadens führen. Da die Abweichung von der vorgeschriebenen Temperatur jedoch festgestellt werden muss, ehe die Vernichtung erfolgt, sollte ein Schadensverdacht umgehend an die Haftpflichtversicherung gemeldet und ein Sachverständiger zur Schadensfeststellung beigezogen werden. Dies verbessert die Beweislage für einen späteren Gerichtsprozess enorm. Das Vorliegen eines Schadens ist jedoch für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen und empfiehlt sich jedenfalls die Beauftragung eines mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vertrauten Experten

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