Transporteur 04/21, A. Miskovez – Verantwortlichkeit wirksam übertragen?

Transporteur 04/21, A. Miskovez – Verantwortlichkeit wirksam übertragen?

Verantwortlichkeit für Verwaltungsstrafen

Verwaltungsstrafen aufgrund von Verstößen beispielsweise gegen das Kraftfahrgesetz (KFG), Arbeitszeitgesetz (AZG), die einschlägigen EU-Verordnungen über die Lenk- und Ruhezeiten oder das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), gehören mittlerweile zum täglichen Geschäft eines Transportunternehmers.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG sind bei juristischen Personen jene Personen für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich, die zur Vertretung nach außen berufen sind. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um den handelsrechtlichen Geschäftsführer. Hierdurch wirkt sich auch jede Übertretung negativ auf die Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers und das Risikoeinstufungssystem des Unternehmens aus.

Eine Möglichkeit, diese Verantwortlichkeit auf eine andere Person zu übertragen bietet § 9 Abs. 2 VStG. In diesem Zusammenhang können Unternehmen eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte bestellen. Hierdurch wird die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften entweder für das ganze Unternehmen oder bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens, auf den verantwortlichen Beauftragten übertragen. Bei einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, trifft somit nicht mehr den handelsrechtlichen Geschäftsführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit. Hierbei sind jedoch einige Formalitäten zu beachten.

 

Voraussetzungen für die Bestellung

An persönlichen Voraussetzungen wird vom verantwortlichen Beauftragten verlangt:

*ein inländischer Hauptwohnsitz,
*die strafrechtliche Verfolgbarkeit,
*die nachweisliche Zustimmung zur Bestellung
*und die Anordnungsbefugnis für den Verantwortlichkeitsbereich.

Aus der Bestellungsurkunde muss somit klar hervorgehen, dass der verantwortliche Beauftragte seiner Bestellung zustimmt und darüber hinaus die Anordnungsbefugnis für den vorgesehenen Verantwortlichkeitsbereich hat. Nur eine anordnungsbefugte Person kann die Einhaltung der Vorschriften wirksam überwachen.

Weiters ist zu beachten, dass eine Person, sofern diese nicht gleichzeitig auch nach außen zur Vertretung befugt ist, lediglich für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens zum verantwortlichen Beauftragten bestellt werden kann. Somit muss in der Bestellungsurkunde klar abgegrenzt werden, für welchen Bereich genau der verantwortliche Beauftragte örtlich und sachlich verantwortlich sein soll. Hierzu ist zum Beispiel notwendig, die einschlägigen Vorschriften wie etwa KFG, AZG, GGBG etc. anzuführen, zu deren Einhaltung der verantwortliche Beauftragte bestellt ist. Wird eine Person für einen örtlich abgegrenzten Bereich bestellt, so ist anzuführen, für welche Betriebsstätte die Verantwortlichkeit übertragen wird.

 

Besondere Vorrausetzungen in bestimmten Bereichen

 Bei der Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung gewisser Vorschriften, ist zu beachten, dass die wirksame Bestellung an zusätzliche Formvorschriften geknüpft ist:

Arbeitnehmerschutzvorschriften: wird eine Person als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften (z.B. AZG) bestellt, ist zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen eine Meldung an das zuständige Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG notwendig. Der verantwortliche Beauftragte ist erst dann wirksam bestellt, wenn eine Meldung über die Bestellung an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt wurde.

Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG): auch verantwortliche Beauftragte für die Einhaltung der Vorschriften des LSD-BG sind erst dann wirksam bestellt, wenn eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung, samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten, bei der zentralen Koordinationsstelle eingelangt ist.

 

Keine Übertragung im Güterbeförderungsgesetz (GütbefG)

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Vorschriften des GütbefG ist nicht möglich. Dies ist darauf zurückzuführen, dass § 23 Abs. 7 GütbefG gegenüber § 9 Abs. 2 VStG Vorrang hat und gemäß dieser Vorschrift, immer der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist. Aus diesem Grund ist besonders im Rahmen des GütbefG die Einhaltung der Vorschriften durch den Geschäftsführer genau zu kontrollieren, da sich Verstöße auf dessen Zuverlässigkeit auswirken und zu einem Konzessionsentzug führen können.

 

Zusammenfassung, Praxistipps:

Da die Übertragung der Verantwortlichkeit, die Gefährdung der Zuverlässigkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers verhindert, ist es äußerst empfehlenswert einen verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Weil die einschlägigen Vorschriften jedoch zahlreiche Voraussetzungen für die Bestellung vorsehen und die Rechtsprechung diese Voraussetzungen äußerst streng auslegt, sollte die Bestellungsurkunde stets von Experten überprüft werden. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verfügung und gewährleisten, dass die Übertragung der Verantwortlichkeit auch in Ihrem Unternehmen wirksam vorgenommen wird.

Publikation herunterladen

Kategorien

Archiv

© Copyright - Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH