Transporteur 08/20, Dr. Schärmer – Achslast bleibt eigene Last!

Transporteur 08/20, Dr. Schärmer – Achslast bleibt eigene Last!

Pflichten nach den Kraftfahrgesetz (KFG)

 Die Grundlage für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe für die Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten bildet das Kraftfahrgesetz (KFG).

Gemäß § 102 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker das Kraftfahrzeug erst Inbetriebnehmen, wenn er sich unter anderem davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 103 KFG hat auch der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen. Daraus folgt, dass der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer insbesondere überprüfen muss, ob die höchstzulässigen Achslasten eingehalten werden.

Bei diesen, sich aus dem KFG ergebenden Verpflichtungen, handelt es sich persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verpflichtungen die vertraglich nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können.

Pflicht zur ordnungsgemäßen Beladung

 Da die Überschreitung der Achslasten aus einer unzureichenden Verteilung des Ladungsgewichtes bei der Beladung resultierte, war unter anderem die Frage, wer im gegenständlichen Fall zur Beladung tatsächlich verpflichtet war, maßgeblich. Die CMR-Konvention regelt nicht wer zur Verladung des Gutes verpflichtet ist und ist hierüber somit eine vertragliche Vereinbarung zulässig. Im Transportauftrag wurde vereinbart, dass der Frachtführer für eine verkehrs- und beförderungssichere Verladung und Ladungssicherung auf dem Lkw verantwortlich ist. Dass die Verladung schlussendlich bei Anwesenheit des Fahrers, durch das Personal an der Beladestelle durchgeführt wurde, spielt keine Rolle. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die aus dem Transportauftrag resultierende vertragliche Verpflichtung zur Beladung beim Frachtführer lag und das Personal an der Beladestelle somit als dessen Erfüllungsgehilfen anzusehen war.

Hieraus ergibt sich, dass es dem Frachtführer oblag, bei der Beladung zu überprüfen, ob die höchstzulässigen Achslasten eingehalten werden. Dies wäre durch entsprechende Einrichtungen am Fahrzeug auch ohne weiteres möglich gewesen, da die Mehrheit der heutzutage eingesetzten Fahrzeuge über entsprechende technische Einrichtungen zur Überprüfung der Achslasten verfügt und darüber hinaus an zahlreichen Beladestellen Achslastwaagen vorhanden sind.

Keine Anspruchsgrundlage aus der CMR-Konvention

 Die CMR-Konvention regelt die erstattungsfähigen Schadenersatzansprüche abschließend. Einerseits gesteht Art 17 CMR Schadenersatz für den Verlust und die Beschädigung des Gutes zu. Andererseits normiert sie in Art 10 CMR eine Haftung des Absenders für alle durch mangelhafte Verpackung des Gutes verursachten Schäden an Personen, am Betriebsmaterial und an anderen Gütern sowie für alle durch mangelhafte Verpackung verursachten Kosten. Ein Schadenersatz für Verwaltungsstrafen ist nicht vorgesehen. Dies wäre auch sinnwidrig, zumal es sich bei Verwaltungsstrafen um höchstpersönliche Strafen handelt, die sich auch nach den verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften nur gegen einen bestimmten Adressatenkreis richten. Es handelt sich somit beim geltend gemachten Anspruch um keinen Schaden im Sinne der CMR-Konvention da weder ein Verlust, eine Beschädigung oder eine mangelhafte Verpackung des Ladegutes vorlag.

Überwälzung der Verwaltungsstrafe unzulässig

 Der geltend gemachte Anspruch stellte auch keinen aus dem Frachtvertrag resultierenden Schadenersatz dar. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0026746) stellt ein Strafanspruch des Staates, dem der Bestrafte Genüge leisten muss, keinen zivilen Schadensersatzanspruch dar, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte. Die Geltendmachung der Kosten aus einer Verwaltungsstrafe in Form eines Schadenersatzanspruches aus Transportvertrag ist somit nicht zulässig.

Darüber hinaus wurde mit dem Frachtführer ein Vertrag zu fixen Kosten abgeschlossen, wodurch der Frachtführer auf die Bezahlung der vereinbarten Frachtpauschale beschränkt war, unabhängig davon, ob ihm höhere oder niedrigere Kosten erwachsen sind. Insoweit war auch der Anspruch des Frachtführers auf Auslagenersatz ausgeschlossen.

Zusammenfassung, Praxistipps

 Die Überwälzung der Kosten einer Verwaltungsstrafe auf den Auftraggeber, in Form eines Schadenersatzanspruches ist somit nicht möglich. Eine Verwaltungsstrafe richtet sich persönlich gegen den Bestraften und kann die Haftung daher nicht auf den Vertragspartner übertragen werden. Darüber hinaus findet sich auch in der CMR-Konvention keine Grundlage für die Geltendmachung solcher Kosten, da die CMR-Konvention die umfassten Schäden abschließend regelt. Schließlich ist festzuhalten, dass das Verfahren zwar in ersten Instanz zugunsten unseres Mandanten ausgegangen ist, die Rechtssache nun jedoch aufgrund eines Rechtsmittels der Gegenseite, in der zweiter Instanz anhängig ist und die endgültige Klärung dieser Thematik somit vorerst abzuwarten ist.

*Die Grundlage für das verhängen einer Verwaltungsstrafhaft für die Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten bildet das Kraftfahrgesetz (KFG).

*Gemäß § 102 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker das Kraftfahrzeug erst Inbetriebnehmen, wenn er sich unter anderem davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Gemäß § 103 KFG hat auch der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

*Bei diesen, sich aus dem KFG ergebenden Verpflichtungen, handelt es sich persönliche verwaltungsstrafrechtliche Verpflichtungen die vertraglich nicht auf den Vertragspartner überwälzt werden können.

*Die CMR-Konvention regelt nicht, wer zur Beladung verpflichtet ist. Somit können die Vertragsparteien eines Frachtvertrages diese Pflicht vertraglich regeln.

*Wurde eine solche Verpflichtung zur Beladung dem Frachtführer auferlegt, so haftet dieser für hieraus resultierende Schäden.

*Die CMR-Konvention regelt die erstattungsfähigen Schadenersatzansprüche abschließend. Aus dem Wortlaut der CMR-Konvention, lassen sich die Kosten aus einer Verwaltungsstrafe, nicht unter den Schadensbegriff subsumieren.

*Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0026746) stellt ein Strafanspruch des Staates, dem der Bestrafte Genüge leisten muss, keinen zivilen Schadensersatzanspruch dar, dessen Befriedigung der Bestrafte im Rückgriffsweg auf einen anderen überwälzen könnte.

*Bei einem Frachtvertrag zu fixen Kosten, ist der Frachtführer auf die Frachtpauschale beschränkt und kann darüberhinausgehende Auslagen grundsätzlich nicht geltend machen.

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