Transporteur 09/20, A. Miskovez – Go-Box: leise Töne, hohe Strafen

Transporteur 09/20, A. Miskovez – Go-Box: leise Töne, hohe Strafen

Wer Mautstrecken benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begeht eine Verwaltungsübertretung mit einem Strafrahmen von 300 € bis 3000 €. Das Verpassen eines kurzen und leisen akustischen Signals der Go-Box beim Durchqueren einer Abbuchungsstelle kann somit teuer kommen.

Auch einen unserer Mandanten hat es getroffen und so wurde diesem vorgeworfen, er habe seinen Lkw auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Konkret führte die Behörde aus, dass die Go-Box nicht ordnungsgemäß und dauerhaft montiert gewesen sei, wodurch es bei einer Abbuchungsstelle zu keiner Abbuchung kam. Wir setzten uns zur Wehr und konnten vergangenen Monat vor dem Landesverwaltungsgericht die Einstellung des Verfahrens erreichen.

Wird festgestellt, dass beim Durchfahren einer Abbuchungsstelle keine Maut abgebucht wurde, so gehen die Behörden davon aus, dass die Go-Box nicht richtig montiert, defekt oder nicht genügend Guthaben auf dieser vorhanden war. Im gegenständlichen Fall legte unser Mandant jedoch eine längere Strecke zurück und durchfuhr hierbei zahlreiche Abbuchungsstellen. Mit den entsprechenden Protokollen konnte auch belegt werden, dass die Abbuchung bei allen anderen Abbuchungsstellen ordnungsgemäß durchgeführt wurde und somit nur bei einer ausblieb. Dieser Umstand allein spricht schon für die ordnungsgemäße Montage und das Funktionieren der Go-Box.

Darüber hinaus war auf den von der Behörde angefertigten Lichtbildern ersichtlich, dass die Go-Box auch entsprechend der Montageanleitung, auf der hierfür vorgeschriebenen Stelle angebracht wurde. Wie die Behörde dennoch zu dem Entschluss kam, dass die Go-Box nicht ordnungsgemäß, an der hierfür vorgesehene Stelle montiert worden sei, ist daher fragwürdig, zumal die Lichtbilder der Behörde vorliegen.

Schließlich vertrat die Behörde auch die Ansicht, dass die vermeintliche Mautprellerei unserem Mandanten anzulasten sei, da diesen ein Verschulden trifft. Er hätte nämlich beim Durchfahren der Abbuchungsstelle darauf achten müssen, ob die Go-Box den vorgesehenen Ton abgibt.

Tatsächlich hat sich unser Mandant vor der Fahrt davon überzeugt, dass die Go-Box ordnungsgemäß angebracht und eingestellt war und darüber hinaus während der Fahrt auf die akustischen Signale der Go-Box geachtet. In der Praxis kommt es jedoch in Einzelfällen vor, dass der Ton der Go-Box überhört wird, da die Aufmerksamkeit des Fahrers in diesem Moment zum Beispiel einem Fahrmanöver, der Verkehrssituation etc. gewidmet ist. Daher kann es durchaus vorkommen, dass dem Fahrer das einmalige Nichtabbuchen, auch bei Einhaltung seiner Pflichten als Lenker eines Schwerlastwagenfahrzeuges, trotz großer Sorgfaltsübung, nicht auffällt. Dieser Umstand allein stellt jedoch kein Verschulden dar.

Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens

Das Landesverwaltungsgericht folgte unserer Ansicht und stellte unabhängig davon, ob die Go-Box nun tatsächlich ordnungsgemäß angebracht war, fest, dass unserem Mandanten kein Verschulden vorzuwerfen ist. Für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung genügt als Verschuldungsgrad bereits Fahrlässigkeit, jedoch lag eine solche Fahrlässigkeit im konkreten Fall nicht vor. Das Gericht vertrat die Ansicht, dass auch einem mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundenen, besonnenen und einsichtigen Lkw-Fahrer das einmalige Überhören eines akustischen Signals der Go-Box passieren kann. Zusammengefasst ist daher das einmalige Überhören eines kurzen Tons vertretbar und ist einem Lkw-Fahrer nicht gleich ein Verschulden anzulasten. Aus praktischer Sicht sind wir sehr erfreut über diese Entscheidung, da in diesem Fall Verständnis für den harten und sehr anspruchsvollen Beruf des LKW-Lenkers gezeigt und nicht wie gewohnt bei leichtesten Unachtsamkeiten hart vorgegangen und gestraft wurde.

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