Transporteur 11/20, A.Miskovez – Behörden dürfen schlampig sein, Transportunternehmen aber nicht

Transporteur 11/20, A.Miskovez – Behörden dürfen schlampig sein, Transportunternehmen aber nicht

Ausgangslage

Im Oktober 2018 wurde einer unserer Mandanten einer Unterwegskontrolle unterzogen. Hierbei sei festgestellt worden, dass mehrere Übertretungen gegen das GGBG begangen worden seien. Als unser Mandant in weiterer Folge die Strafverfügung erhielt, wies diese grobe Formalmängel auf, sodass unser Mandant nicht einmal den vorgeworfenen Verstoß nachvollziehen konnte. Das Verfahren zog sich über 2 Jahre und konnten wir erst letzten Monat die Einstellung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erreichen.

Formale Voraussetzungen völlig außer Acht gelassen

Wird im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ein Straferkenntnis erlassen, so hat der Spruch gemäß §44a Abs 1 Z 1 VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Anforderung ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass die exakte Zuordnung des Tatverhaltens zur Vorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, ermöglicht wird. Der Beschuldigte muss somit aus dem Spruch ableiten können, welche Tat ihm genau vorgeworfen wird.

Im gegenständlichen Fall wurde sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis ein Kennzeichen angeführt, das in keinem Zusammenhang mit dem Unternehmen des Beschuldigten steht. Darüber hinaus wurde auch als Zulassungsbesitzer eine völlig fremde Person angeführt, die keine Beziehung zum Beschuldigten hat. Aus diesem Grund konnte unser Mandant keineswegs nachvollziehen, wie die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen worden seien bzw. wurde unser Mandant wesentlich in seinen Verteidigungsrechten beschränkt. Auch die Informationen zum Kennzeichen und Zulassungsbesitzer in der Anzeige des Meldungslegers, wiesen Fehlermeldungen bzw. fremde Personen auf, die unser Mandant nicht kannte. Da sich unser Mandant nach Erhalt der Strafverfügung überhaupt nicht auskannte und sich nicht einmal sicher war, ob die Strafverfügung nun ihn betrifft, da ein fremder Zulassungsbesitzer und ein falsches Kennzeichen angeführt waren, rief er bei der Behörde an um nähere Auskünfte zu erhalten.

Die zuständige Behörde teilte unserem Mandanten mit, dass diese auch nicht wisse, wem das kontrollierte Fahrzeug nun zuzuordnen sei, der Mandant hingegen jedoch nichts machen könne und nach Erhalt des Straferkenntnisses Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben solle.

Schließlich konnte vor dem Landesverwaltungsgericht aufgeklärt werden, dass der Behörde im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens grobe Schlampigkeiten anzulasten sind und wurde das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Aufgrund der formellen Mängel war unser Mandant nämlich daran gehindert, zu dem konkreten Tatvorwurf entsprechend Stellung zu nehmen bzw. Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen.

Teure Schlamperei durch die Behörden

Obwohl unser Mandant die Behörde auf ihre Fehler hingewiesen hat, wurde nichts unternommen und verwies man unseren Mandanten einfach an die nächste Instanz. Dieses Verhalten ist jedoch inakzeptabel, da unserem Mandanten durch das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht erhebliche Kosten entstanden. Somit war es der Behörde zwar völlig klar, dass im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erhebliche Fehler und Ungenauigkeiten aufgetreten sind, dennoch übernahm diese keine Verantwortung und verursachte zusätzliche Kosten. Da unser Mandant auch über keine entsprechende Rechtsschutzversicherung verfügte, musste dieser selbst die Rechnung für ein völlig zu Unrecht und schlampig geführtes Verwaltungsstrafverfahren begleichen. Ein solches Verhalten durch die Behörde ist jedoch nicht mehr länger akzeptabel und prüfen wir bereits jetzt die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen die Republik Österreich. Nur hierdurch könnte der Schaden, der unserem Mandanten durch das Vorgehen der Behörden entstanden ist, wieder gut gemacht werden.

Publikation herunterladen

Kategorien

Archiv

© Copyright - Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH