Transporteur 04/22 – A. Miskovez – EU-Lizenz für das Deutsche Eck?

Transporteur 04/22 – A. Miskovez – EU-Lizenz für das Deutsche Eck?

Ausgangslage
Konkret wurde ein Verstoß gegen § 9 Güterbeförderungsgesetz (GütBefG) vor-geworfen: Unser Mandant beförderte Waren von Tirol nach Salzburg, über Deutschland. Da das Fahrzeug auf österreichischem Territorium, am Weg Richtung Deutschland, angehalten wurde, verlangten die Kontrollorgane vom Fahrer, dass dieser eine gültige EU-Lizenz vorweist. Unser Mandant ist jedoch lediglich im nationalen Güterverkehr tätig und verfügt daher über keine entsprechende EU-Lizenz, sondern über eine Konzession für den innerstaatlichen Ver-kehr. Obwohl der Fahrer einen Liefer-schein vorlegte, aus dem hervorging, dass sowohl die Belade- als auch Entladestelle in Österreich liegen, bestanden die Kontrollorgane auf Vorlage einer EU-Lizenz und wurde in weiterer Folge eine Geld-strafe in Höhe von 1.453 Euro (!) verhängt.

Wer benötigt eine EU-Lizenz?
Gemäß § 2 GütBefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden. Hierbei wird unterschieden zwischen der Konzession für den innerstaatlichen Verkehr und der Konzession für den grenzüberschreiten-den Verkehr (auch EU-Lizenz genannt). In § 2 Abs. 3 § 2 GütBefG ist geregelt, dass die Konzession für den innerstaatlichen Güterverkehr zu jeder gewerbsmäßigen Güterbeförderung berechtigt, bei der der Ausgangsort und das Ziel der Fahrt im Inland liegen.
Gemäß dieser Definition, dürfen daher Transporte, bei denen die Belade- und die Entladestelle in Österreich liegen, mit einer Konzession für den innerstaatlichen Verkehr ausgeführt werden, auch wenn hierbei andere Länder durchfahren werden. Dies ist gerade bei Transporten über das Deutsche Eck der Fall.
Auch die EU-Verordnung 1072/1009 regelt im Art. 2 Abs. 2, dass ein sogenannter „grenzüberschreitender Verkehr“ bei dem eine EU-Lizenz mitgeführt werden muss, nur dann vorliegt, wenn der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort der Fahrt in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.

Fazit: Unrechtmäßige Strafe
Aufgrund der oben geschilderten Rechtslage ist ein Transportunternehmer daher nicht dazu verpflichtet eine EU-Lizenz mitzuführen, wenn der Transport von einer österreichischen Beladestelle zu einer österreichischen Entladestelle geht. Aus diesem Grund hat das Landesverwaltungsgericht Tirol das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Bemerkens-wert ist hierbei jedoch, dass sich das Verfahren über zweieinhalb Jahre zog und bis zum Landesverwaltungsgericht Tirol gelangen musste. Obwohl seitens der Behörde rechtswidrig vorgegangen und die Strafe völlig zu Unrecht verhängt wurde, trägt der beschuldigte Transportunternehmer bzw. dessen Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten selbst, da es im Verwaltungsstrafrecht, auch im Falle des Obsiegens, keinen Kostenersatz gibt. Dieses System ist meines Erachtens längst zu überdenken, da sonst auch in Fällen wie dem gegenständlichen, den Behörden keinerlei Konsequenzen erwachsen.

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