Transporteur 07/21 – A. Miskovez – Wenn es sein muss, bis zur letzten Instanz!

Transporteur 07/21 – A. Miskovez  – Wenn es sein muss, bis zur letzten Instanz!

Ausgangslage

Im Frühling 2019 erhielt einer unserer Mandanten eine Strafverfügung mit insgesamt 11 Vorwürfen im Zusammenhang mit Verstößen gegen das KFG. Beim Landesverwaltungsgericht konnten wir 9 Spruchpunkte zur Aufhebung bringen. Übrig blieben somit folgende 2 Vorwürfe:

  • Es sei festgestellt worden, dass die größte zulässige Höhe des Anhängers von 4 m um 22 cm überschritten worden sei.
  • Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeug nicht mit geeigneten Rückblickspiegeln ausgerüstet gewesen sei.

Die insgesamt übrig gebliebene „Reststrafe“ betrug zwar nur mehr 200 €. Da jedoch auch solche geringen Strafen eine negative Auswirkung auf das Risikoeinstufungssystem bzw. die Zuverlässigkeit des Güterbeförderers haben und die Bestrafung unseres Erachtens rechtswidrig erfolgte, fochten wir auch die übrig gebliebenen Strafen mit einer außerordentlichen Revision beim Höchstgericht mit Erfolg an.

Konkretisierungsmangel

Wie bereits in zahlreichen Artikeln in der Vergangenheit beschrieben, hat der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a Z VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der Tat hat nach ständiger Rechtsprechung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Die Beschreibung der Tat darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Gerade bei technischen Vorwürfen wir hier regelmäßig „ein Haar in der Suppe“.

Der Verpflichtung zur Konkretisierung ist die Behörde nicht nachgekommen. Bei den fehlenden Rückspiegeln wurde nicht ausreichend konkretisiert, welcher Rückspiegel nun genau gefehlt habe. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus den Feststellungen keine Zuordnung des Fahrzeuges zu der Fahrzeugklasse N ersichtlich war. Dies wäre jedoch absolut notwendig gewesen.

Bei der vorgeworfenen Höhenüberschreitung wurde der Spruch ebenfalls nicht ausreichend konkretisiert. Unseren Mandanten wurde vorgeworfen, dass der Auflieger zu hoch war. Tatsächlich war der Auflieger jedoch an und für sich nicht zu hoch gebaut, sondern ergab sich die Überhöhe aus der Fahrzeugkombination, da das Fahrzeug nach dem Aufsatteln nicht hinabgelassen wurde. Somit hätte richtigerweise vorgeworfen werden müssen, dass die Fahrzeugkombination um 22 cm zu hoch war und nicht der Anhänger.

Kämpfen bis zum Schluss

Wie diese Entscheidung zeigt, ist uns kein Weg zu weit und kein Aufwand zu hoch, wenn es um das Recht der heimischen Transporteure geht. Auch noch so geringe Strafen sollten bis zum Ende ausgefochten werden, da sich auch rechtswidrige Verurteilungen negativ auf das Risikoeinstufungssystem bzw. die Zuverlässigkeit auswirken und auf Dauer existenzbedrohende Folgen für Transportunternehmer haben können. Strafen, die auf den ersten Blick ordnungsgemäß aussehen, entlarven sich nach genauer Prüfung durch einen einschlägigen Experten sehr oft als rechtswidrig.

Publikation herunterladen

Kategorien

Archiv

© Copyright - Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH