Transporteur 08/21 – A. Miskovez – Achtung! – Strafen von unzuständigen Behörden sind rechtswidrig

Transporteur 08/21 – A. Miskovez – Achtung! – Strafen von unzuständigen Behörden sind rechtswidrig

Ausgangslage

Anlassfall war ein Gefahrguttransport eines Mandanten, bei dem die Ladungssicherung bemängelt wurde. Die Unterwegskontrolle ereignete sich im Bezirk „B“. Unser Mandant hat seinen Sitz im Bezirk „L“. Neben dem Lenker wurde auch der verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG zur Verantwortung gezogen und bestraft. Die Bestrafung erfolgte hierbei durch die für den Bezirk B zuständige Behörde.

Zuständigkeit im Verwaltungsstrafverfahren

  • 27 Abs. 1 VStG normiert, dass jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Um daher festzustellen, welche Behörde zur Verfolgung einer Verwaltungsübertretung zuständig ist, ist zunächst zu untersuchen, wo der Tatort liegt.

Tatort bei Transportunternehmen

Bei der Bestrafung des Fahrers ist klar, dass der Tatort an dem Ort ist, an dem der Fahrer angehalten wird. Nicht ganz so einfach gestaltet sich die Situation bei Strafen gegen den Geschäftsführer oder verantwortliche Beauftragte von juristischen Personen (Bsp. Transportunternehmen GmbH).

Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG (Geschäftsführer) verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist der Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung (VwGH 12.07.2012, 2011/02/0029; 14.12.2007, 2007/02/0277).

Delikte außenvertretungsbefugter Organe juristischer Personen gelten grundsätzlich an jenem Ort begangen, an dem Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (dies ist der Sitz der Leitungsorgane).

Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Geschäftsführer eines Transportunternehmens, die entsprechenden Anweisungen zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen am Sitz des Unternehmens erteilt und nicht etwa am Ort der Kontrolle.

Ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG kommt seinen Verpflichtungen an dessen Einsatzort nach. Aus diesem Grund ist der Tatort bei verantwortlichen Beauftragten ebenfalls nicht der Ort der Unterwegskontrolle, sondern der Einsatzort des Verantwortlichen.

Unzuständige Behörde – Rechtswidrigkeit

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Verwaltungsbehörde des Bezirkes B für die Verfolgung der Tat des verantwortlichen Beauftragten unzuständig war. Da der verantwortliche Beauftragte seinen Einsatzort am Sitz des Unternehmens im Bezirk L hat, wäre auch die für den Bezirk L zuständige Verwaltungsbehörde, zur Verfolgung der Übertretung zuständig gewesen.

Festzuhalten ist, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Meinung nicht vertreten hat und auf einer Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde B beharrt. Aus diesem Grund haben wir gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und ist das Verfahren derzeit beim VwGH anhängig. Selbstverständlich werden wir nach Ausgang des Verfahrens wie gewohnt berichten.

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