Transporteur 09/21 – Dr. Schärmer – Schnee im Laderaum

Transporteur 09/21 – Dr. Schärmer – Schnee im Laderaum

Ausgangslage

Im gegenständlichen Verfahren wurde ein Frachtführer mit dem Transport von Verpackungsmaterial (Lebensmittelfolien in Rollen) von Österreich nach Finnland beauftragt. Die beförderten Lebensmittelfolien dürfen aus lebensmittel- bzw hygienerechtlichen Gründen nicht einer Verschimmelungsgefahr, insbesondere aufgrund von auftretender Feuchtigkeit, ausgesetzt werden. Zwischen den Parteien wurde keine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit des Transportfahrzeuges getroffen. Aus diesem Grund wurde vom Frachtführer ein gewöhnlicher Planen-Auflieger eingesetzt. Obwohl die Lebensmittelfolien in Rollen mit Wickelfolie, Kartonstreifen und Schutzfolie verpackt waren, kam es aufgrund den in Finnland herrschenden klimatischen Einflüssen wie Nässe, Schnee und Feuchtigkeit zu einem Eindringen von Feuchtigkeit in das Transportgut. Der Absender begehrte nun Schadenersatz für die Beschädigung des Transportgutes.

Verpackung vs. Fahrzeug

Aus der oben geschilderten Ausgangslage wird schnell klar, dass sich im gegenständlichen Prozess die Frage stellte, ob nun die mangelhafte Verpackung oder etwa das undichte Fahrzeug ursächlich für den entstandenen Schaden ist.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer unter anderem für eine Beschädigung des Gutes, sofern diese zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt (Obhutshaftung). Der Frachtführer ist jedoch von seiner Haftung gemäß Art. 17 Abs. 4 lit b) CMR befreit, wenn der Schaden auf eine fehlende oder mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist. Die transportgerechte Verpackung des Gutes ist nämlich im Zweifel Sache des Absenders (RS0073756).

Ob ein Frachtgut einer Verpackung bedarf, hängt davon ab, ob es in unverpacktem Zustand den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standhält.

Zwar wurden die Lebensmittelfolien in Rollen mit Wickelfolie, Kartonstreifen und Schutzfolie verpackt, allerdings schützte diese Verpackung das Gut nicht von den im Jänner in Finnland zu erwartenden, klimatischen Einflüssen wie Nässe, Schnee und Feuchtigkeit. Trotz der vorhandenen Folierung konnte weiterhin Feuchtigkeit in das Transportgut eindringen. Aus diesem Grund war die Verpackung im gegenständlichen Fall als mangelhaft zu beurteilen.

Planen-Fahrzeuge ersetzen keine ordentliche Verpackung

Wie bereits ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall keine gesonderte Vereinbarung über das eingesetzte Fahrzeug getroffen. Der Frachtführer stellte daher zurecht ein einfaches Planen-Fahrzeug. Auch ist die Verwendung eines Planen-Fahrzeuges für einen Transport wie den gegenständlichen durchaus üblich. Schließlich ist auch bekannt, dass selbst ein unbeschädigtes Planen-Fahrzeug keinen absoluten Schutz gegen das Eindringen von Staub und Feuchtigkeit garantiert. Liegt es daher im Interesse des Auftraggebers, das Eindringen von Feuchtigkeit in den Laderaum garantiert auszuschließen, so hat dieser den Frachtführer mit der Verwendung eines Kofferaufbaus zu beauftragen. Wird hingegen ein Planen-Fahrzeug in Auftrag geben (da dies oft kostengünstiger ist), so muss damit gerechnet werden, dass dieses nicht 100% gegen äußere Feuchtigkeitseinwirkungen schützt.

Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall die mangelhafte Verpackung für die Beschädigung des Gutes ursächlich war und für einen solchen Verpackungsmangel grundsätzlich der Absender haftet. Bei einem Planen-Fahrzeug ist es nicht unüblich, dass geringe Mengen Schnee bzw. Feuchtigkeit in den Laderaum eindringen. Den Frachtführer trifft jedoch die Pflicht, die Plane auf Mängel zu überprüfen. Eine beschädigte Plane zum Beispiel kann unter Umständen ein Mitverschulden des Frachtführers zur Folge haben.

Musste die mangelhafte Verpackung dem Frachtführer auffallen?

Weiters stellte sich im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob dem Frachtführer ein Mitverschulden am entstandenen Schaden trifft, da diesem die mangelhafte Verpackung unter Umständen hätte auffallen müssen.

Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört unter anderem die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes zu treffen. Der Frachtführer hat daher die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transportes zu gewährleisten und das Gut vor jeder Beschädigung zu schützen. Stellt der Fahrer daher bei der Übernahme des Transportgutes fest, dass die Verpackung offenkundig mangelhaft ist, so hat der Frachtführer für die Beseitigung des Mangels zu sorgen oder weitere Weisungen des Absenders einzuholen.

Im gegenständlichen Fall führte der Oberste Gerichtshof aus, dass es dem Frachtführer nicht auffallen hätte müssen, dass die verwendete Verpackung zum Schutz gegen klimatische Einflüsse nicht geeignet war, da dies für den Fahrer bei der Übernahme nicht leicht zu erkennen gewesen ist. Der Frachtführer hat daher im gegenständlichen Fall nicht mit dem Entstehen von Schäden an den unzureichend mit Folie umwickelten Rollen von Lebensmittelfolien rechnen müssen.

Fazit Praxistipps

  • *** Der Frachtführer ist von seiner Haftung gemäß Art. 17 Abs. 4 lit b) CMR befreit, wenn der Schaden auf eine fehlende oder mangelhafte Verpackung zurückzuführen ist.
  • *** Die transportgerechte Verpackung des Gutes ist im Zweifel Sache des Absenders (RS0073756).
  • *** Ob ein Frachtgut einer Verpackung bedarf, hängt davon ab, ob es im unverpackten Zustand den bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Straßentransport üblicherweise zu erwartenden äußeren Einwirkungen standhält.
  • *** Wenn Feuchtigkeit trotz der Folierung in das Innere des Gutes eintreten kann, ist die Verpackung als mangelhaft anzusehen.
  • *** Es ist bekannt, dass selbst ein unbeschädigtes Planen-Fahrzeug keinen absoluten Schutz gegen das Eindringen von Staub und Feuchtigkeit garantiert.
  • *** Soll die Ware garantiert gegen Feuchtigkeit geschützt werden, so ist der Frachtführer mit dem Einsatz eines Kofferaufbaus zu beauftragen.
  • *** Den Frachtführer trifft die Pflicht, die Plane auf Mängel zu überprüfen. Eine beschädigte Plane zum Beispiel kann unter Umständen ein Mitverschulden des Frachtführers zur Folge haben.
  • *** Der Frachtführer hat die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transportes zu gewährleisten und das Gut vor jeder Beschädigung zu schützen.
  • *** Stellt der Fahrer daher bei der Übernahme des Transportgutes fest, dass die Verpackung offenkundig mangelhaft ist, so hat der Frachtführer für die Beseitigung des Mangels zu sorgen oder weitere Weisungen des Absenders einzuholen.
  • *** Ist die Verpackung nicht offenkundig mangelhaft, so muss dieser Mangel dem Frachtführer auch nicht auffallen.
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