Transporteur 09/21 – A. Miskovez – Soll sich der Frachtführer doch selbst die Übertretung aussuchen…

Transporteur 09/21 – A. Miskovez – Soll sich der Frachtführer doch selbst die Übertretung aussuchen…

Der „Allgemein-Paragraph“

  • ** 4 Abs. 2 KFG besagt, dass Fahrzeug und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder
  • ** Gefahren für den Lenker oder
  • ** beförderte Personen oder
  • ** andere Straßenbenützer
  • ** noch Beschädigungen der Straße oder
  • ** schädliche Erschütterungen noch
  • ** übermäßig Lärm,
  • ** Rauch,
  • ** übler Geruch,
  • ** schädliche Luftverunreinigungen oder
  • ** vermeidbare Verschmutzungen anderer Straßenbenützer
  • ** oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Es handelt sich hierbei um eine Vorschrift mit zahlreichen Ge- und Verboten. Egal ob es sich um ein defektes Licht, einen beschädigten Reifen, mangelhafte Ladungssicherung, oder Ölverlust handelt, unter die obige Norm können alle diese Mängel subsumiert werden. Deshalb wird diese Vorschrift so oft von den Behörden zur Bestrafung herangezogen. Unter dem Motto „Irgendwas von dem wird er schon begangen haben“ wird die ganze Norm im Vorwurf angeführt und muss sich der Beschuldigte nun quasi selbst aussuchen, ob der vorgeworfene Mangel eine Gefahr darstellt oder etwa übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch etc. verursacht.

Genauigkeit gefragt!

Ein solches Vorgehen verstößt jedoch gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG. Demnach sind die Tat und die Tatumstände so genau zu umschreiben, dass der Beschuldigte genau ableiten kann welches konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird.

Wird daher ein Mangel festgestellt, so hat die Behörde zusätzlich zur einschlägigen Vorschrift anzuführen, welcher der oben aufgezählten Umstände durch den Mangel verwirklicht ist. Es ist somit nicht ausreichend, einfach die obige Norm in den Vorwurf zu kopieren und als letzten Satz beispielsweise schreiben: Es wurde festgestellt, dass Öl aus dem Fahrzeug tropfte. Vielmehr muss konkretisiert werden, dass es aufgrund des Austritts zu einer Verschmutzung der Fahrbahn und hierdurch zur Gefährdung anderer Straßenbenützer kam. Nur so ist dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot entsprochen.

Fazit

Wie schon so oft in dieser Kolumne beschrieben, leiden zahlreiche Straferkenntnisse der Börden an formellen Mängeln und erfolgt die Bestrafung daher rechtswidrig. Genau aus diesem Grund empfiehlt es sich über eine, speziell für die Transportbranche maßgeschneiderte Rechtsschutzversicherung zu verfügen, um sich gegen solche rechtswidrigen Strafen zu wehren. Auf diesem Weg können Strafen, die sich negativ auf die Risikoeinstufung des Unternehmens auswirken (Verkehrsunternehmensregister) ohne Kostenrisiko, durch die Beiziehung einschlägiger Experten, abgewehrt werden.

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