Transporteur 09/22 – Dr. Schärmer – Ein zulässiger Stopp?

Transporteur 09/22 – Dr. Schärmer – Ein zulässiger Stopp?

Die Sicherheitsleistung ist in § 37a VStG geregelt und soll den Behörden eine Sicherheit für die zu verhängende Strafe bieten, wenn beispielsweise die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnten oder einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden. Zudem darf die Sicherheitsleistung das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Das Kraftfahrgesetz (KFG) sieht beispielsweise seit der neuesten Novelle (15. Mai 2022) eine Höchststrafe von 10.000 Euro vor. Die ursprüngliche Höchststrafe hat sich somit verdoppelt. Allerdings sieht § 134 KFG vor, dass die vorläufige Sicherheit mit höchstens 2.180 Euro festgesetzt werden kann. Eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe können Exekutivbeamte somit etwa bei Kfz-Mängeln oder Überschreitungen der
Lenk- und Ruhezeit einheben.

Erschwerte Verfolgung?
Die wichtigste Voraussetzung für die Einhebung einer Sicherheitsleistung ist jedoch, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert seien oder einen Aufwand verursachen könnte, der im Hinblick auf die Tat unverhältnismäßig wäre. Sicherheitsleistungen werden in der Praxis meistens bei ausländischen Fahrzeugen bzw. Fahrern eingehoben. Achtung: Nur weil das Fahrzeug ein ausländisches Kennzeichen hat oder der Fahrer nicht österreichischer Staatsangehöriger ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte. Besonders in Europa bestehen zahlreiche Übereinkommen, die die Durchsetzung von Verwaltungsstrafen zwischen den Mitgliedstaaten möglich machen (Deutschland, Ungarn, Slowakei, etc.). Somit ist die Strafverfolgung in den meisten europäischen Ländern nicht als erschwert anzusehen.

Beispiel aus der Praxis
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in seiner Entscheidung zu LVwG-MB-14-0024 beispielsweise aus, dass die Untersagung einer Weiterfahrt und Einhebung einer Sicherheitsleistung von einem ausländischen Fahrer so lang zulässig war, solange der genaue Wohnort des Beschuldigten nicht ausgeforscht werden konnte. Sobald der Wohnort jedoch bekannt war, war die weitere Anhaltung unzulässig. Der Beschuldigte konnte somit ab Bekanntwerden des Wohnorts nicht mehr an der Weiterfahrt gehindert werden, nur weil dieser im Ausland wohnt. Liegen die Voraussetzungen zur Einhebung einer Sicherheitsleistung nicht vor, so muss das Sicherheitsorgan den Lenker anzeigen und die Behörde beispielsweise mittels Strafverfügung zur Bezahlung der Strafe auffordern.

Eine allfällige Maßnahmenbeschwerde muss innerhalb von sechs Wochen eingebracht werden.

Untersagung der Weiterfahrt
Von der Frage, ob eine Sicherheitsleistung eingehoben werden darf, ist die Frage ob die Weiterfahrt bis zur Bezahlung der Sicherheitsleistung untersagt werden kann, zu unterscheiden. Beabsichtigt ein Kontrollorgan, eine vorläufige Sicherheitsleistung einzugehen, müssen zuerst die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese vor, darf eine Sicherheitsleistung eingehoben werden, allerdings bedeutet dies nicht automatisch, dass die Weiterfahrt untersagt werden kann, bis die Sicherheitsleistung bezahlt wird. Da die Untersagung der Weiterfahrt eine Zwangsmaßnahme darstellt, muss diese gesetzlich gedeckt sein. § 134 Abs 4a KFG sieht ausdrücklich vor, dass die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Aufnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, etc.) verhindern können, solange die vorläufige Sicherheit nicht geleistet wird. Liegen die Voraussetzungen für die Einhebung einer Sicherheitsleistung nach § 37a VStG daher vor (Beispiel: Verfolgung des Beschuldigten erschwert), so können Exekutivbeamte etwa bei Kfz-Mängeln oder Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten die Weiterfahrt bis zur Bezahlung der Sicherheitsleistung untersagen. Handelt es sich nicht um Übertretungen gemäß KFG, sondern beispielsweise gemäß dem Güterbeförderungsgesetz (GütBefG) oder Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) so ist die Zulässigkeit einer Untersagung der Weiterfahrt nach diesen besonderen Vorschriften zu beurteilen.

Nur weil das Fahrzeug ein ausländisches Kennzeichen hat oder der Fahrer kein österreichischer Staatsangehöriger ist, rechtfertigt das nicht automatisch eine „Sicherheitsleistung“.

Fazit
Was kann man also gegen rechtswidrige Handlungen machen? Da die Untersagung der Weiterfahrt eine Zwangsmaßnahme eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, kann eine Person, die jedoch in ihren Rechten verletzt worden ist, eine Maßnahmenbeschwerde gegen das Verhalten der Exekutivbeamten erheben. Die Untersagung der Weiterfahrt ist dann rechtswidrig und eine Person somit in seinen Rechten verletzt, wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zu beachten ist jedoch, dass die Maßnahmenbeschwerde innerhalb von sechs Wochen eingebracht werden muss.

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