Transporteur 10/23 – Dr. Schärmer & Mag. Miskovez – Einspruch: Tatort und Zuständigkeit prüfen – Auf die Details achten!

Transporteur 10/23 – Dr. Schärmer & Mag. Miskovez – Einspruch: Tatort und Zuständigkeit prüfen – Auf die Details achten!

Oftmals sind es Details, die darüber entscheiden, ob ein Einspruch erfolgreich ist. Wir zeigen auf, auf was es zu achten gilt.

Erhält man eine Strafverfügung wird oft nur die Tatanlastung (Vorwurf) durchgelesen und anhand dieser beurteilt, ob die Strafe beeinsprucht werden soll oder nicht. Von welcher Behörde die Strafe kommt oder welcher Ort als Tatort angeführt ist, wird oft übersehen. Dabei sind es nicht selten genau diese Details, die einen Einspruch erfolgreich machen können.

Wer ist zuständig?

Der erste Blick auf die Strafverfügung sollte stets dem Absender gewidmet sein. So muss in erster Linie eruiert werden von welcher Behörde die Strafe kommt und ist zu untersuchen, ob diese Behörde überhaupt für die Verfolgung der Tat zuständig ist.

Diese Zuständigkeit richtet sich nach dem Tatort, jedoch ist dieser nicht immer der Ort der Anhaltung. Bei Verstößen gegen das Kraftfahrgesetz (Fahrzeugmängel, Ladungssicherung, etc.) ist grundsätzlich jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel das Fahrzeug mit dem Mangel gelenkt wurde. Hierbei ist es auch irrelevant, ob sich die Strafe nur gegen den Lenker oder auch gegen den Zulassungsbesitzer als Verantwortlicher gemäß § 103 KFG richtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass auch bei Strafen gegen den Zulassungsbesitzer stets der Ort des Lenkens und nicht der Firmensitz als Tatort anzusehen sind.

In vielen Fällen sehen Gesetze aber besondere Regelungen hinsichtlich des Tatorts vor.

Dies ist etwa bei Übertretungen gegen das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) der Fall. In diesem Zusammenhang muss unterschieden werden, ob sich die Strafe gegen den Absender, Auftraggeber, Verpacker, Befüller, Empfänger oder Beförderer errichtet. Gemäß § 37 Abs. 7 GGBG gilt bei Strafen gegen den Beförderer als Tatort der Ort der Kontrolle. Wird jedoch, beispielsweise der Absender bestraft, kann nicht ebenfalls automatisch der Ort der Kontrolle herangezogen werden.

Gefahrzettel fehlte …

In einem aktuellen Fall wurde der Absender dafür bestraft, dass auf den einzelnen Versandstücken die jeweiligen Gefahrzettel gefehlt haben. Als Tatort wurde der Ort der Kontrolle angeführt. Tatsächlich handelt es sich bei einem derartigen Delikt des Absenders jedoch um ein Unterlassungsdelikt. Bei solchen GGBG-Delikten ist der Tatort immer dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Im Zweifel ist dieser Ort somit der Sitz des Unternehmens, da der Beschuldigte als Geschäftsführer der Absenderfirma die entsprechenden Anweisungen zur ordnungsgemäßen Bezettelung der Ware am Sitz des Unternehmens gibt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang schon mehrmals ausgesprochen, dass Tatort bei Unterlassungsdelikten immer der Ort ist, an dem der Unternehmer „hätte handeln sollen“.

Beglaubigte Abschrift

Auch im Bereich des Güterbeförderungsgesetzes gibt es derartige Konstellationen. In einem aktuellen Fall vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde unserem Mandanten als
Geschäftsführer eines Transportunternehmens vorgeworfen, dass dieser nicht dafür gesorgt habe, dass der Lenker eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitführt. Auch hier wurde als Tatort wieder der Ort der Kontrolle angeführt.

Wird ein Lenker belangt, weil er etwa eine Konzessionsurkunde oder Beförderungspapiere nicht ordnungsgemäß mitführt, gilt als Tatort der Ort der Anhaltung. Im gegenständlichen Fall wurde jedoch der Geschäftsführer belangt und war als Tatort somit der Sitz des Unternehmens heranzuziehen. Schlussendlich hat der Geschäftsführer nämlich am Sitz des Unternehmens dafür zu sorgen, dass alle Fahrer richtig unterwiesen werden und wissen, welche Papiere sie mitführen müssen. Tatort ist daher der Sitz des Unternehmens, an dem es unterlassen wurde, dem Fahrer die Konzessionsabschrift zu übergeben und daher ist der Unternehmenssitz als Tatort anzuführen.

Da ein Landesverwaltungsgericht im Nachhinein nicht die Zuständigkeit einer Behörde sanieren kann, bleibt nichts anderes übrig, als das Erkenntnis aufzuheben.

Zuständigkeit der LPD

Vom Tatort und Art der Übertretung hängt auch ab, ob zur Verfolgung die Bezirkshauptmannschaft oder die Landespolizeidirektion zuständig ist. Gemäß § 123 Abs. 1 KFG ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Nur im Gebiet von Gemeinden, für die die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig.
§ 8 Z 7 Sicherheitspolizeigesetz (SBG) sieht vor, dass die Landespolizeidirektion (LPD) zugleich Sicherheitsbehörde für das Gebiet der Gemeinden St. Pölten, Wiener Neustadt, Schwechat, Teile des Flughafens, Wien, Salzburg, Linz, Steyr, Wels, Klagenfurt, Villach, Innsbruck, Graz, Leoben, Eisenstadt und Rust somit für die „Statutarstädte“ ist.
Liegt der Tatort somit im Gebiet der oben angeführten Gemeinden, ist nicht die Bezirkshauptmannschaft zuständig, sondern die Landespolizeidirektion. Das bedeutet, dass die Strafverfügung oder das Straferkenntnis grundsätzlich nur von der Landespolizeidirektion kommen darf. Ausnahmen gibt es beispielsweise bei Übertretungen gegen das Arbeitszeitgesetz, welche in Wien vom Magistrat verfolgt werden.

Abtretung, Zuständigkeitswechsel

§ 27 VStG sieht vor, dass jene Behörde örtlich zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Die Behörde kann das Verwaltungsstrafverfahren aber an jene sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat.

Die Voraussetzungen dafür sind jedoch, dass das Verfahren hierdurch wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird und die Behörde, an die das Verfahren abgetreten wird, sich im selben Bundesland befindet. Wird daher eine Strafe von einer Behörde erlassen, die für den angeführten Tatort nicht zuständig ist (Tatort liegt nicht im Sprengel der Behörde), kann über die Anforderung einer Aktabschrift überprüft werden, ob im behördlichen Akt eine Abtretung erfolgt ist. Liegt keine solche Abtretung vor, ist die Strafe möglicherweise bereits aus diesem Grund mit einer formellen Unrichtigkeit belastet. Selbst wenn eine Abtretung vorliegt, muss geprüft werden, ob diese formell richtig ist und alle gesetzlichen Kriterien erfüllt. Wie bereits beschrieben, ist die Abtretung nämlich nur im selben Bundesland und an die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsbehörde des Beschuldigten zulässig.

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