Transporteur 12/21 – A. Miskovez – Palettentausch – „Kleinvieh macht auch Mist“

Transporteur 12/21 – A. Miskovez – Palettentausch – „Kleinvieh macht auch Mist“

Palettentausch vereinbaren

Eine Vereinbarung, die den Frachtführer zum Lademitteltausch verpflichtet, stellt eine übliche Nebenvereinbarung zum Transportauftrag dar und ist diese Leistung des Frachtführers grundsätzlich mit dem Frachtentgelt abgegolten.

Vorsicht ist lediglich beim sogenannten „Tauschrisiko“ geboten. Beim Tauschrisiko übernimmt der Frachtführer nämlich die Haftung dafür, dass an der Entladestelle keine entsprechenden Paletten vorhanden sind und dieser somit für die nicht-erhaltenen bzw. nicht-rückgeführten Paletten selbst aufkommen muss. Da eine solche Risikoübernahme einen erheblichen Nachteil für den Frachtführer darstellen kann, sind bei der Vereinbarung über das Tauschrisiko zusätzliche Anforderungen zu beachten. Da das Tauschrisiko dem Frachtführer ein zusätzliches Risiko aufbürdet, gebührt dem Frachtführer hierfür eine zusätzliche Vergütung. Dies bedeutet, dass die Übernahme des Tauschrisikos nicht von der Frachtpauschale erfasst ist und somit einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung bedarf.

Dokumentation und Verrechnung vereinfacht? – Unsere Praxistipps

Um nicht jede einzelne Palettenbewegung nach jedem Transport gesondert abrechnen zu müssen und hierdurch in ein „Verwaltungschaos“ zu verfallen, bedienen sich die meisten Transportunternehmen eines „Palettenkontos“ bzw. „Palettenkontokorrents“. Hierbei werden die Lademittelschulden zwischen den Parteien auf einem Konto dokumentiert und in regelmäßigen oder unregelmäßigen Perioden saldiert und abgerechnet. Die Führung solcher Lademittelkonten wird empfohlen, allerdings ist hierbei äußerste Sorgfalt bei der Erfassung und Dokumentation gefragt. Wir haben für Sie die wichtigsten Tipps zur Vermeidung großer und teurer Lademittelprozesse auf einen Blick zusammengefasst:

*Grundsätzlich empfehlen wir, den Lademitteltausch schriftlich entweder in einem Rahmenvertrag zu vereinbaren, oder in Auftragsbedingungen festzuhalten, welche den einzelnen Transportaufträgen angeschlossen werden. Ohne schriftliche Vereinbarung ist die Durchsetzung von Palettenforderungen nur sehr schwer möglich.

*Die Lademittel-Vereinbarung muss klar und deutlich festgelegt werden. Es dürfen keine Unklarheiten bleiben und muss auch die Gefahr des sogenannten Tauschrisikos entsprechend berücksichtigt werden.

*Im operativen Geschäftsverlauf sollte der Eingang und Ausgang von Lademitteln genau dokumentiert und die Belege im Unternehmen aufbewahrt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass dem Gericht im Streitfall jede einzelne Lademittelbewegung nachgewiesen werden kann. Das kann in einem Prozess sehr mühsam sein. Es ist fatal, wenn man einen Prozess verliert, nur weil die Lademittel-Verwaltung schlampig durchgeführt und die Belege nicht entsprechend aufbereitet wurden!

*Der Vertragspartner sollte in regelmäßigen Abständen über die bestehenden Lademittelsalden informiert und sollten ihm die entsprechenden Dokumente übermittelt werden. Dann kann sich der Gegner später nicht darauf berufen, von den für ihn nachteiligen Salden nichts gewusst zu haben.

 

Richtiges Handeln im Ernstfall

Sollte es trotz der einwandfreien Dokumentation der Lademittel-Bewegungen zu einem gerichtlichen Streitfall kommen, so kann die Darlegung der Lademittel-Bewegungen durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens enorm erleichtert werden. Die Einhaltung der oben beschriebenen Punkte erleichtert dem Sachverständigen wesentlich die Arbeit und spart Kosten. Geht man mit entsprechenden Belegen und einem sauber aufbereiteten Sachverständigengutachten in ein Gerichtsverfahren, kann der Palettenforderung von der Gegenseite nur schwer etwas entgegengesetzt werden.

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