Transporteur 02/24 – A. Miskovez – Verspätungsschaden vs. Beschädigung

Transporteur 02/24 – A. Miskovez – Verspätungsschaden vs. Beschädigung

Haftung

Beschädigungen und Verluste von Waren sowie Verspätungsschäden (Überschreitung der Lieferfrist) gehören zum Alltag im Transportgeschäft. Nicht selten fallen Verspätungsschäden mit Beschädigungen der Ware jedoch zusammen. Dies ist etwa bei Frischwaren regelmäßig der Fall. Kommt es während des Transports zu Verzögerungen und ist die fristgerechte Ablieferung daher nicht mehr möglich, liegt zunächst ein Verspätungsschaden vor. Aufgrund dieser Verspätung wird dann das Mindesthaltbarkeitsdatum der Ware verkürzt oder verstreicht dieses gänzlich. In diesem Fall liegt auch ein Warenschaden vor, da die Ware unbrauchbar bzw. wertlos wird. In der Praxis gibt es auch viele weitere Konstellationen, in denen Warenschäden mit
Verspätungsschäden zusammenfallen. Weshalb die Unterscheidung so wichtig ist und welche unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen an die jeweiligen Schadensarten geknüpft sind, haben wir für Sie zusammengefasst.

Haftung bei Beschädigung

Gemäß Art. 17 CMR haftet der Frachtführer für sämtliche Schäden, die sich in dessen Obhutszeitraum ereignen. Bei Beschädigung der Ware hat der Frachtführer gemäß Art. 25 CMR die Wertminderung des Gutes zu bezahlen. Zunächst ist daher der Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zu bestimmen. Anschließend ist der Wert festzustellen, den das Frachtgut infolge der Beschädigung noch hat. Gemäß Art. 25 steht dem Auftraggeber bei gewöhnlichem Verschulden des Frachtführers (somit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) jedoch neben der Wertminderung kein weiterer Schadenersatz zu. Insbesondere Vermögensschäden, die der Auftraggeber wiederum an seinen Kunden zahlen muss oder andere Mehrkosten sowie Güterfolgeschäden sind bei gewöhnlichem Verschulden des Frachtführers nicht ersatzfähig.

Eine Ausnahme gibt es lediglich bei Schadensminderungskosten, die der Auftraggeber aufwendet. Ein weiterer Schranken ist die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 25 iZm Art. 23 CMR. Demnach haftet der Frachtführer bei gewöhnlichem Verschulden mit höchstens 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten Gutes. Dabei handelt es sich um eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds und entspricht ein Sonderziehungsrecht derzeit etwa 1,22 Euro.

Zusammengefasst haftet der Frachtführer bei Beschädigungen somit lediglich für die Wertminderung und für diese mit höchstens 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten Gutes:

Haftung: Lieferfristüberschreitung

Für Lieferfristüberschreitungen trifft Art. 23 CMR besondere Haftungsregelungen. In erster Linie muss der Auftraggeber beweisen, dass diesem tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Eine mit dem Frachtführer vereinbarte Verspätungspönale stellt keinen Schaden im Sinne der CMR dar und ist daher auch nicht ersatzfähig. Ein tatsächlicher Schaden entsteht etwa dann, wenn beispielsweise am Ablieferort Montagepersonal für den Liefertermin bestellt wurde und dieses aufgrund des verspäteten Eintreffens des Gutes nicht eingesetzt werden kann. Ein weiteres Beispiel ist der Produktionsstillstand, weil die Ware nicht rechtzeitig geliefert wurde. Ist erstmal ein Schaden nachgewiesen, haftet der Frachtführer bei gewöhnlichem Verschulden jedoch lediglich bis zur Höhe der Fracht. Damit meint die CMR die vereinbarte Frachtpauschale und nicht - wie fälschlicherweise oft angenommen - den Wert der Ware.

Fazit

Aus den vorhergehenden Ausführungen wird schnell klar, dass die Haftungshöhe des Frachtführers je nach Art des Schadens sehr unterschiedlich ist. Worauf kann sich ein Auftraggeber daher stützen, wenn zunächst eine Verzögerung beim Transport auftritt und die Ware infolge dieser Verzögerung beschädigt oder unbrauchbar wird?

Ein einfaches Abstellen auf die Ursache des Schadens, nämlich die Verspätung, wäre für einen Auftraggeber oft wenig zufriedenstellend, da die Haftung des Frachtführers mit der Höhe der Fracht begrenzt wäre. Nach heute herrschender Auffassung sind durch Lieferfristüberschreitung entstandene Güterschäden (Beschädigung der Ware) nach den Regelungen für Warenschäden zu entschädigen. Insofern tritt eine Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Fracht gemäß Art. 23 Abs. 5 CMR (Frachtpauschale) nicht ein. Wird die Ware daher aufgrund einer Verspätung beschädigt, haftet der Frachtführer bei gewöhnlichem Verschulden mit 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm. Lediglich für Vermögensschäden und Güterfolgeschäden greift dann die Limitierung in Höhe der Fracht.

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