Transporteur 03/24 – Dr. Schärmer & Mag. Miskovez – Haftbarhaltung – Schnelles Handeln gefragt

Transporteur 03/24 – Dr. Schärmer & Mag. Miskovez – Haftbarhaltung – Schnelles Handeln gefragt

Weshalb bei Transportschäden schnelles Handeln gefragt ist und welche Besonderheiten bei sogenannten Haftbarhaltungen beachtet werden müssen.

Vergangenen Monat konnten wir erneut eine positive Entscheidung beim Obersten  Gerichtshof für einen oberösterreichischen Transportunternehmer erreichen. Die Forderung des Anspruchstellers wegen eines Transportschadens von über 100.000 Euro konnte erfolgreich durch Einwand der besonderen Verjährungsfrist gemäß CMR abgewehrt werden.

Ausgangslage

Unser Mandant hat zwischen 2016 und 2018 mehrere Transporte für einen Kunden durchgeführt. Im Zuge dieser Transporte kam es zu mehreren Transportschäden. Aus diesem Grund hat unser Mandant die Schäden unverzüglich seiner Versicherung gemeldet und dieser wiederum einen Sachverständigen mit der Begutachtung und Sachverhaltsaufarbeitung beauftragt. Eine konkrete Schadensbelastung über die Transportschäden seitens des Kunden lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Lediglich in den Frachtbriefen wurden Vermerke über die Schäden vorgenommen.

In weiterer Folge wandte sich der Sachverständige an den Kunden, um nähere Informationen zum Sachverhalt zu erlangen, welche er auch vom Kunden erhielt. Als das Gutachten abgeschlossen war, wurde dieses vom Sachverständigen an die Versicherung übermittelt, welche das Gutachten wiederum an unseren Mandanten weiterleitete. Ein konkretes Anspruchsschreiben des Kunden an unseren Mandanten lag auch zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Erst 2022 brachte der Kunde dann eine Klage gegen unseren Mandanten ein. Dieser war offenbar der Meinung, dass nach wie vor keine Verjährung eingetreten ist, da es zur Hemmung der Verjährung gekommen sei und die Verjährungsfrist somit nicht fortläuft.

Verjährung nach CMR

Die Verjährungsfristen sind in der CMR im Art. 32 geregelt. Die Verjährungsbestimmungen beziehen sich auf alle Ansprüche aus einer der CMR unterliegenden Beförderung. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr und müssen somit Ansprüche aus einem Transport innerhalb eines Jahres gerichtlich geltend gemacht werden. Lediglich beim Vorliegen eines groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und steht in solch einem Fall ein längerer Zeitraum von drei Jahren zur Geltendmachung von Ansprüchen zur Verfügung.

Ein besonderes Augenmerk ist auch auf dem Beginn der Verjährungsfrist zu richten. Bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist beginnt die Frist mit dem Tag der Ablieferung des Guts. Bei gänzlichem Verlust beginnt die Frist mit dem 30. Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder wenn keine Lieferfrist vereinbart wurde, mit dem 60. Tag nach der Übernahme des Guts durch den Frachtführer. In allen anderen Fällen (beispielsweise Frachtforderungen, Standgeld, Palettenforderungen) beginnt die Frist mit Ablauf von drei Monaten nach Abschluss des Transportvertrags. Im letzten Fall beträgt die Verjährungsfrist somit effektiv 15 Monate ab Abschluss des Transportvertrags.

Besonders aufgrund dieser kurzen Verjährungsfristen empfehlen wir jedem Transportunternehmer entsprechende Kalender zu setzen und fristgerecht einen Anwalt mit der Klagseinbringung zu beauftragen. Oftmals führen langwierige Mahn- und Inkassoverfahren zum Eintritt der Verjährung und ist dann eine gerichtliche Betreibung nicht mehr möglich.

Verjährung hemmen

Art. 32 CMR sieht weiters aber auch vor, dass die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation (Haftbarhaltung) bis zu dem Tag gehemmt wird, an dem der Frachtführer die Reklamation schriftlich zurückweist und die beigefügten Belege zurücksendet. Auch Vergleichsgespräche bewirken eine Hemmung der Verjährungsfrist, auch wenn dies in der CMR nicht ausdrücklich geregelt ist. Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Haftbarhaltung und den Zeitpunkt der Ablehnung nicht weiterläuft und somit eine Fortlaufhemmung eintritt. Wird ein Frachtführer somit gemäß den Bestimmungen der CMR wirksam haftbar gehalten und lehnt der Frachtführer diese Haftbarhaltung nicht ab, so bleibt für eine potentielle Klagseinbringung mehr Zeit. Eine Haftbarhaltung ist nicht, wie fälschlicherweise oft angenommen eine Voraussetzung dafür, dass überhaupt geklagt werden kann. Der einzige Zweck einer Haftbarhaltung liegt darin, die Verjährungsfrist bis zu deren Ablehnung zu hemmen und hierdurch Zeit zu gewinnen.

Achtung: Eine Ausnahme besteht jedoch bei Lieferfristüberschreitungen. Solche Schadenersatzansprüche können nur dann wirksam gerichtlich geltend gemacht werden, wenn an den Frachtführer innerhalb von 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, ein schriftlicher Vorbehalt gerichtet wird. Der Vorbehalt einer Lieferfristüberschreitung innerhalb von 21 Tagen ist somit eine Voraussetzung für die spätere Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches. Wird dieser Vorbehalt nicht rechtzeitig getätigt, so verliert der Anspruchsteller sein Recht auf gerichtliche Geltendmachung des Schadens.

Schriftlichkeit!

Voraussetzung für eine wirksame Haftbarhaltung ist in erster Linie die Schriftlichkeit. Dieses Kriterium wird aber auch durch ein E-Mail oder Fax erfüllt. Ein weiteres Kriterium für die Haftbarhaltung ist die unmissverständliche Inanspruchnahme des Frachtführers. Eine Schadensreklamation darf sich nicht darauf beschränken, dass lediglich auf die Tatsache des Bestehens von Schäden hingewiesen wird. Vielmehr ist es notwendig, dass gegenüber dem Frachtführer unmissverständlich klargestellt wird, dass er für die Schäden am Transportgut einstehen soll und somit erkennbar ist, dass dieser in Anspruch genommen wird.

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