Transporteur 01/24 – A. Miskovez – Besser recht als schlecht – Richtiges Verhalten bei Ablieferhindernissen

Transporteur 01/24 – A. Miskovez – Besser recht als schlecht – Richtiges Verhalten bei Ablieferhindernissen

Richtiges Verhalten bei Ablieferhindernissen

Die Praxis zeigt, dass gerade bei Ablieferungshindernissen eine große Rechtsunsicherheit besteht und falsche Entscheidungen des Frachtführers schnell zu einer Haftung führen können. Wir haben die wichtigsten Fakten für Sie auf einen Blick zusammengefasst:

Was zählt als Ablieferungshindernis?

Die CMR unterscheidet in Art. 14 und 15 zwischen dem Beförderungshindernis vor Ankunft des Gutes am Entladeort (Art. 14 - Hindernis während des Transports) und dem Ablieferungshindernis nach Ankunft am Entladeort (Art. 15 - Hindernisse an der Entladestelle). Jedenfalls liegt ein Hindernis vor, wenn die Aushändigung des Transportgutes an den Empfänger aus irgendwelchen Gründen zu einem bestimmten Zeitpunkt objektiv unmöglich wird. In der Praxis gibt es viele Beispiele für Abliefer- bzw. Beförderungshindernisse wie etwa eine Baustelle oder Sperre, die die Zufahrt zur Entladestelle unmöglich macht. Auch die Annahmeverweigerung durch den Empfänger, stellt ein Ablieferungshindernis dar. In diesem Fall ist es auch gleichgültig, ob die Annahmeverweigerung zurecht erfolgt oder nicht. Sobald die Annahmeverweigerung gegenüber dem Frachtführer ausgesprochen wurde, liegt ein Ablieferungshindernis vor. Auch das Fehlen technischer Hilfsmittel für die Abladung des Gutes oder eine geschlossene Entladestelle stellen ein Ablieferungshindernis dar.

Wichtig ist, dass vom Frachtführer bei Beförderungshindernissen aber zumutbare Anstrengungen zur Überwindung dieses Hindernisses verlangt werden. Ist daher möglich eine Baustelle oder Straßensperre ohne großen Umweg zu umfahren, liegt kein Transporthindernis vor.

Weisungen einholen

In jedem Fall hat der Frachtführer nach Eintritt des Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses Weisungen beim Verfügungsberechtigten einzuholen und hat gleichzeitig aber gemäß Art. 16 CMR Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Weisungseinholung und -Ausführung entstehen.

Erteilt der Verfügungsberechtigte dann eine Weisung (beispielsweise Transport zu einem anderen Lager oder Rücktransport), ist diese Weisung vom Frachtführer zu befolgen, sofern dies nicht unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist stets im Einzelfall zu prüfen, allerdings muss sie in einem Verhältnis zum Transport stehen. Unzumutbar kann die Weisungsausführung etwa dann sein, wenn bereits eine Anschlussfracht wartet.

Keine Weisung erhalten

Hat der Frachtführer binnen angemessener Frist keine Weisung erhalten ist er bei Ablieferungshindernissen berechtigt das Gut auf Kosten des Verfügungsberechtigten auszuladen, das Gut für den Verfügungsberechtigten zu verwahren oder einem Lagerhalter zur Verwahrung zu übergeben. Der Frachtführer ist nur zur sorgfältigen Auswahl eines Verwahrers/Lagerhalters verpflichtet.

Auf wen höre ich?

In erster Linie ist der Auftraggeber berechtigt Weisungen zu erteilen (Art. 12 CMR). Der Empfänger hat nur in 2 Fällen ein Weisungsrecht. Entweder ein solches Weisungsrecht wurde im Frachtbrief ausdrücklich eingeräumt oder der Empfänger hat die zweite Ausfertigung des Frachtbriefes erhalten.

Dokumentation ist alles

Bei Ablieferungshindernissen und der Einholung von Weisungen ist die ordnungsmäßige Dokumentation das Um und Auf. Die Einholung und Erteilung der Weisung sollte jedenfalls schriftlich erfolgen. Weiters sollte bei der Einholung einer Weisung eine angemessene Nachfrist gesetzt werden, bis zu welcher der Frachtführer abwartet, bevor er die Ware in ein anderes Lagerhaus verbringt oder selbst einlagert. Hierdurch ist der Frachtführer später nicht vorwerfbar, dass dieser nicht lang genug auf Weisungen gewartet hat.

Wenn Zweifel darüber bestehen, ob nun der Auftraggeber oder Empfänger weisungsberechtigt ist, sollte die Weisung von beiden bestätigt werden. Bei Widersprüchen geht aber die Weisung des Auftraggebers vor. Schließlich sollte die Weisung auch in den Frachtbrief zur optimalen Dokumentation eingetragen werden.

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