Transporteur 06/21 – A. Miskovez – Digitacho – Mit welchem Kennzeichen ist er nun gefahren?

Transporteur 06/21 – A. Miskovez – Digitacho – Mit welchem Kennzeichen ist er nun gefahren?

Was muss drinnen stehen?

Wird im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens ein Straferkenntnis erlassen, so hat der Spruch gemäß §44a Abs 1 Z 1 VStG, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Anforderung ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass die exakte Zuordnung des Tatverhaltens zur Vorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, ermöglicht wird. Der Beschuldigte muss somit aus dem Spruch ableiten können, welche Tat ihm genau vorgeworfen wird.

Alle tatrelevanten Merkmale müssen im Spruch des Straferkenntnisses enthalten sein.

 

Genauigkeit beim Kennzeichen gefragt

Im konkreten Fall wurden unserem Mandanten zahlreiche Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten vorgeworfen. Im Straferkenntnis wurde hierbei das Kennzeichen jenes Fahrzeuges angeführt, mit dem der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kontrolle unterwegs war. In den 28 Tagen vor der Kontrolle lenkte der Beschuldigte jedoch mehrere Fahrzeuge mit verschiedenen Kennzeichen. Die Überschreitungen wurden daher nicht mit dem Fahrzeug begangen, das kontrolliert wurde, sondern mit mehreren anderen Fahrzeugen.

Wie bereits zuvor ausgeführt, muss der Spruch des Straferkenntnisses alle tatrelevanten Merkmale enthalten. Die Nennung des konkreten Fahrzeuges ist bei Überschreitungen gegen die Lenk- und Ruhezeiten jedoch nicht erforderlich.

Die Behörde hätte daher gar kein Kennzeichen im Spruch anführen müssen. Da aber explizit das Kennzeichen des angehaltenen Fahrzeuges, angeführt wurde, lag ein formeller Fehler der Behörde vor. Durch die Anführung des konkreten Kennzeichens schränkte die Behörde das Verfahren nämlich eben auf dieses einzige Kennzeichen ein. Somit war die Tatanlastung, wonach die Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten in diesem konkreten Fahrzeug begangen worden seien, unrichtig (diese wurden mit einem anderen Fahrzeug begangen). Einen Austausch gegen das richtige Kennzeichen durfte das Verwaltungsgericht nicht mehr durchführen, da dies keine zulässige Spruchkorrektur, sondern einen Austausch der Tat darstellen würde.

Aus diesem Grund wurde das gesamte Straferkenntnis in allen Punkten aufgehoben.

 

Fazit

Zusammengefasst wäre das Straferkenntnis der Behörde aus formeller Sicht einwandfrei gewesen, wenn diese gar kein Kennzeichen angeführt hätte. Da die Behörde die Tat von vornherein jedoch auf ein bestimmtes Kennzeichen eingeschränkt hat, mit dem die Übertretungen jedoch nicht begangen wurden, war das Straferkenntnis aufzuheben. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, stets bei Strafen aufgrund von Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten, die Fahrkarte auszulesen und zu überprüfen, mit welchem Fahrzeug der Lenker tatsächlich unterwegs war.

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