Transporteur 11/23 – A. Miskovez – Handy am Steuer – Nicht immer strafbar

Transporteur 11/23 – A. Miskovez – Handy am Steuer – Nicht immer strafbar

In einem aktuellen Urteil befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob beim Fahren jegliches Hantieren mit dem Handy verboten ist oder ausschließlich die Verwendung, wie etwa beim Telefonieren oder SMS-schreiben. In der Praxis stellen sich oftmals auch weitere Fragen, wie insbesondere, ob das Verbot nur während der Fahrt oder auch im Stillstand (Ampel) gilt und ob beispielsweise Navigationsapps am Handy benutzt werden können.

Handy aufgehoben

Im aktuellen Fall wurde einem Lenker vorgeworfen, dass er unzulässigerweise sein Mobiltelefon verwendete. Bei einem Abbremsmanöver fiel das Mobiltelefon aus der Halterung in den Fußraum. Der Beschuldigte hat das Mobiltelefon dann mit einer Hand vom Boden aufgehoben und zurück in die Halterung gesteckt. Mit der anderen Hand hat er nach wie vor das Lenkrad festgehalten. Dieser Vorgang wurde von einem Kontrollorgan beobachtet und bestraft.

§ 102 Abs. 3 KFG sieht u.a. vor, dass während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Derartige Verstöße werden in den meisten Fällen mit einer Organstrafe geahndet. Seit der 41. KFG Novelle wurde die Organstrafe für Verstöße gegen das Handyverbot von 50 auf 100 Euro verdoppelt.

Was heißt "Verwenden"?

Aus dem obigen Gesetzestext ist klar, dass der Gesetzgeber die „Verwendung“ pönalisiert. Dabei stellt sich jedoch die Frage, was alles unter „Verwendung“ fällt. Die klare Wortfolge lässt erkennen, dass eben nicht jegliches Anfassen bzw. Ergreifen eines Mobiltelefons vom Tatbestand des § 102 Abs. 3 KFG erfasst sein soll.

Unter „Verwendung“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch verstanden eine Sache in Gebrauch zu nehmen und zu einem bestimmten Zweck zu benutzen. Die Verwendung zielt somit auf eine funktionsbezogene Inanspruchnahme des Gegenstandes ab. Mit der Novellierung des Handyverbots (32. KFG-Novelle) beabsichtigte der Gesetzgeber somit offenkundig dem mit der Nutzung der Funktion eines Mobiltelefons
einhergehenden Ablenkungspotential im Straßenverkehr entgegenzutreten. Verboten ist somit nicht jegliches Hantieren mit dem Mobiltelefon, sondern lediglich dessen funktionsmäßige
Verwendung. Es ist nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen, jegliches Eingreifen des Mobiltelefons zu verbieten, da sich ein solcher Vorgang nicht vom Hantieren mit einer Wasserflasche oder Sonnenbrille unterscheidet (was nicht pönalisiert ist). Im gegenteiligen Fall wurde das Straferkenntnis somit aufgehoben, da das Aufheben des Telefons und das Zurückstecken in die Halterung nicht als „Verwendung des Mobiltelefons“ anzusehen ist.

Was jedenfalls als Verwendung anzusehen ist, ist jedoch SMS-schreiben und Surfen im Internet. Auch dann, wenn das Telefon in einer Halterung befestigt ist, dürfen darauf keine Nachrichten geöffnet oder gelesen werden.

"Während des Fahrens"

Da der Tatbestand des § 102 Abs. 3 KFG ausdrücklich auf das Verwenden „während des Fahrens“ abstellt, stellt sich die Frage, ob auch die Benutzung eines Telefons bei einer roten Ampel, Haltelinie oder beim Parken mit laufendem Motor am Fahrbahnrand verboten ist.

Zu unterscheiden sind die Begriffe „Lenken“ und „Fahren“. Fahren ist grundsätzlich nur hinsichtlich tatsächlich in Bewegung befindlicher Kfz anwendbar. Unter Lenken ist der gesamte Vorgang nach Inbetriebnahme bis zur Außerbetriebnahme des Kfz zu verstehen (LVWGS-170/001-2014). Jedenfalls nicht als „Fahren“ ist die Bedienung eines Telefons in einem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug anzusehen (auch wenn der Motor läuft). Auch das Halten für eine längere Zeit an der Haltelinie einer roten Ampel stellt kein „Fahren“ dar.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass nicht bei jedem Fahrzeugstillstand die Verwendung des Telefons erlaubt ist. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen (2012/02/0070), dass das Stehenbleiben an einer Kreuzung, um das Vorbeifahren des Gegenverkehrs abzuwarten und danach abbiegen zu können, ein nur kurzfristiges und verkehrsbedingtes Stehenbleiben darstellt, bei dem aber die volle Aufmerksamkeit des Lenkers verlangt wird und somit auch hier, das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verboten ist. Im Endeffekt kommt es nämlich darauf an, ob dem Schutzzweck, nämlich der Verhinderung von Ablenkungen, zuwider gehandelt wird.

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